Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 238 ) 
Art. 215. 
Andere gemeingefährliche Handlungen. 
Die Vergiftung von Brunnen, von öffentlich verkäuflichen Waaren, oder anderen zum 
öffentlichen Gebrauche dienenden Gegenständen, mit Gefahr für das Leben oder die Gesund- 
heit von Menschen, ist mit Zuchthausstrafe bis zu zwölf Jahren zu ahnden. 
Art. 216. 
Fortsetzung. 
Dieselbe Strafe hat zu gewarten, wer Ueberschwemmungen mit Gefahr für Menschen 
oder deren Wohnungen verursacht, wer Brücken, Kunststraßen, oder andere zum öffentlichen 
Gebrauche dienende Bauwerke, ingleichen wer Fahrzeuge oder Maschinen auf eine Weise 
beschädigt, wodurch das Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt wird. 
Art. 217. 
Schwerere Fälle. 
Hat in Folge der in Art. 214, 215, 216 gedachten Handlungen ein Mensch eine 
Körperverletzung erlitten oder das Leben verloren, so kann, dafern nicht nach den sonstigen 
Bestimmungen über Körperverletzung und Tödtung eine höhere Strafe eintritt, die nach 
Art. 214, 215 oder 216 verwirkte Strafe in dem ersteren Falle bis um die Hälfte, in 
dem letzteren bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Art. 218. 
Verweisende Bestimmung. 
Gemeingefährliche Handlungen in Beziehung auf Eisenbahnen und Telegraphen werden 
nach den besonderen hierüber bestehenden Gesetzen bestraft. 
Art. 219. 
Gefährdung fremden Viehes. 
Die Verbreitung von Viehseuchen, sowie die Vergiftung von Weiden oder Viehtränken, 
um fremdes Vieh zu beschädigen oder zu tödten, ist nach Verhältniß des verursachten 
Schadens mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren zu ahnden. 
Art. 220. 
Aus Unbedachtsamkeit begangene gemeingefährliche Handlungen. 
Wenn die in diesem Capitel angegebenen Verbrechen aus Unbedachtsamkeit verübt 
worden sind, so ist der Thäter mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus- 
strafe bis zu vier Jahren, oder, insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen 
nicht übersteigt, mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu belegen.
	        
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