Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 224. 
Versuch und Vollendung. 
Das Verbrechen des Meineides ist für versucht zu achten, sobald der Schwörende das 
Aussprechen der Eidesworte begonnen hat, für vollendet, wenn er die Betheuerungsformel 
ausgesprochen hat. 
Ist jedoch die Eidesleistung der wahrheitswidrigen Aussage vorausgegangen, so ist 
der Meineid mit dem Schlusse der Abhörung, wobei die wahrheitswidrige Aussage ge— 
schehen, für vollendet zu achten. Wegen versuchten Meineides findet in diesem Falle ein 
Strafverfahren nicht Statt. 
Art. 225. 
Milderungsgrund. 
Wenn Jemand in einer Untersuchung als Zeuge einen Meineid geschworen hat, und 
sich nachher ergiebt, daß er wegen Schuld oder Mitschuld an dem untersuchten Verbrechen 
nicht als Zeuge zu vereiden gewesen wäre, so ist die nach den vorstehenden Bestimmungen 
verwirkte Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. 
Art. 226. 
Folgen des Meineides. 
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, oder Versuchs desselben, oder der Anstift— 
ung zum Meineide, mit Ausnahme der im vorigen, sowie in Art. 230 und 231 er— 
wähnten Fälle, tritt als gesetzliche Folge für den Verurtheilten Unfähigkeit zum eidlichen 
Zeugnisse ein, was in dem Straferkenntnisse auszudrücken ist. 
Art. 227. 
Leichtsinniger Falscheid. 
Wer aus Unbedachtsamkeit eine falsche eidliche Aussage (vergl. Art. 221) erstattet, 
ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. In Fällen, wo die zu erkennende 
Strafe nicht über sechs Wochen Gefängniß ansteigt, kann statt derselben auf Geldbuße bis 
zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. 
Art. 228. 
Versicherungen an Eidesstatt. 
Förmliche Versicherungen an Eidesstatt, insoweit solche nach den Gesetzen statt wirk— 
licher Eide zulässig sind, sowie die Bekräftigungsformeln solcher christlichen Religions— 
parteien, bei welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und nach den Gesetzen eine gewisse 
Bekräftigung statt des Eides gilt, werden dem wirklichen Eide gleich geachtet. 
Art. 229. 
Wahrheitswidrige Aussage. 
Wer in einer nicht ihn selbst betreffenden Angelegenheit vor einer öffentlichen Be—
	        
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