Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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kenntnisse zu bestimmende Weise veröffentlicht werde. Die Veröffentlichung der Entscheid— 
ungsgründe hängt solchenfalls von dem Ermessen des Richters ab. 
Art. 246. 
Bedingungen der Untersuchung. 
Wegen der in diesem Capitel aufgeführten strafbaren Handlungen, mit Ausnahme der 
zu Ende dieses Artikels erwähnten Fälle, ist ein Strafverfahren nur auf Antrag einzuleiten. 
Zu einem solchen Antrage sind bei Ehrverletzungen gegen Eheweiber, Kinder, im öf— 
fentlichen Dienste angestellte Personen und öffentliche Behörden nicht nur die Verletzten 
selbst, sondern auch die Ehemänner, die Eltern, die Wahleltern und die amtlichen Vorgesetz— 
ten, bei Ehrverletzungen gegen ganze Stände oder Körperschaften jedes Mitglied derselben, 
berechtigt. 
Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen bei dessen Lebzeiten zugefügt worden sind, 
können daher von dem Ehemanne, den Eltern, Wahleltern und amtlichen Vorgesetzten auch 
nach dem Tode desselben zur Anzeige gebracht werden. Bestand die Ehrverletzung in der 
Beimessung einer Handlung der in Art. 235 und 236 gedachten Art, so kann sie auch 
von der Ehefrau des Verletzten, sowie außer den Eltern auch von anderen Verwandten in 
aufsteigender Linie, ingleichen von Verwandten in absteigender Linie, einschließlich der Wahl- 
kinder, jedoch nur dann zur Anzeige gebracht werden, wenn der Verletzte von der Ver- 
letzung oder dem Thäter bei seinen Lebzeiten keine Kenntniß erhalten hat oder innerhalb 
der ihm laufenden Verjährungsfrist verstorben ist. Diesen Personen läuft solchenfalls die 
Verjährungsfrist, wenn sie von der Verletzung oder dem Thäter erst nach dem Tode des 
Verletzten Kenntniß erlangt haben, von dem Zeitpunkte an, wo sie diese Kenntniß erlang- 
ten, wenn sie aber schon bei Lebzeiten des Verletzten davon Kenntniß hatten, von dem Tode 
des Letzteren an. 
Wegen Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen erst nach seinem Tode zugefügt 
worden, sind die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, wohin 
auch Wahleltern und Wahlkinder zu rechnen, sowie in der Seitenlinie bis mit dem dritten 
Grade, ingleichen, ohne Rücksicht auf Verwandtschaft, die Erben zu dem Antrage berechtigt. 
In allen Fällen, wo wegen einer und derselben beleidigenden oder verleumderischen 
Handlung eine Mehrzahl von Personen zum Antrage berechtigt ist, findet nur eine ein- 
malige Bestrafung Statt. Es können daher, wenn von einem der Betheiligten der Antrag 
gestellt worden ist, die Anderen zwar diesem Antrage sich anschließen, oder den zurückge- 
nommenen wieder aufnehmen, auch kann jeder auf Veröffentlichung des Erkenntnisses an- 
tragen, nicht aber neben demjenigen, welcher bereits auf Bestrafung angetragen hat, einen 
Antrag auf besondere oder nochmalige Bestrafung stellen. Ingleichen ist in einem solchen 
Falle nur Eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses auszufertigen, welche demjenigen 
behändigt wird, welcher den Antrag auf Bestrafung gestellt oder wieder aufgenommen hat.
	        
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