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desselben, oder zur Erschwerung der Kampfbedingungen, soll, und zwar auch in dem Falle,
wenn der Zweikampf nicht vor sich geht oder nicht weiter fortgesetzt wird, mit Gefängniß
von zwei Wochen bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Art. 256.
Verspottung wegen Ablehnung eines Zweikampfs.
Mit Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten sind diejenigen zu belegen, welche einem
Betheiligten wegen Ablehnung oder Beilegung eines Zweikampfs, wegen Ablehnung schwe—
rerer Kampfbedingungen, oder wegen Unterlassung oder Anzeige einer Herausforderung,
Verachtung bezeigen.
Art. 257.
Ergänzende Bestimmung.
Die in Art. 255 und 256 angedrohten Strafen treffen auch die Nebenpersonen beim
Zweikampfe und die Cartellträger, wenn sie sich der in Art. 255, 256 erwähnten Hand—
lungen schuldig gemacht haben.
In dem Art. 252 erwähnten Falle sind Nebenpersonen und Cartellträger, wenn sie
bei der Uebertretung der Kampfregeln mitgewirkt haben, nach den allgemeinen Grundsätzen
von Theilnahme und Anstiftung zu beurtheilen.
Art. 258.
Bestimmungen über die Strafabmessung.
Bei der Abmessung der wegen Herausforderung zum Zweikampfe, Annahme derselben,
und wegen des Zweikampfs selbst zu erkennenden Strafen ist weniger darauf zu sehen, von
wem die Ausforderung ausgegangen, und wer in dem Kampfe den Anderen verletzt hat,
als darauf, wer durch sein Benehmen die hauptsächlichste Veranlassung zur Herausforderung
oder zur Erschwerung der Bedingungen oder des Erfolgs des Kampfes gegeben hat.
Eilkftes Capitel.
Von Verletzung der ehelichen Treue.
Art. 259.
Einfacher Ehebruch.
Ein Ehegatte, welcher die dem anderen schuldige Treue durch außerehelichen Beischlaf
verletzt, ist mit Gefängniß von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Art. 260.
Doppelter Ehebruch.
Sind beide Personen, welche sich mit einander des Ehebruchs schuldig machen, ver-
ehelicht, so tritt für eine jede derselben zwei= bis viermonatige Gefängnißstrafe ein.