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verheimlicht, oder sich in das Ausland begiebt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten
zu bestrafen.
Art. 266.
Erschwerungsgrund.
Die Strafe der böslichen Verlassung kann bis auf sechs Monate Gefängniß gesteigert
werden, wenn ein Ehemann seine Ehefrau in einem mittellosen und hülfsbedürftigen Zu—
stande zurückläßt.
Art. 267.
Bedingungen der Untersuchung.
Die Bestrafung der böslichen Verlassung setzt einen Antrag von Seiten des verlassenen
Theils voraus. Eine bei dem Chegerichte angebrachte Klage auf Trennung der Ehe wegen
böslicher Verlassung gilt für einen solchen Antrag. Der Antrag kann auch nach der Be—
kanntmachung eines Straferkenntnisses und selbst nach dem Antritte der Strafe zurück—
genommen werden; die Zurücknahme desselben gilt jedoch zugleich als Verzicht auf die
wegen der böslichen Verlassung angestellte Ehescheidungsklage. Nach erfolgter Ehescheidung
kann der Antrag in keinem Falle mehr zurückgenommen werden.
Art. 268.
Doppelehe.
Ein Chegatte, welcher während des Bestehens seiner Ehe (vergl. Art. 261) sich mit
einer anderen Person ehelich verbindet, wird,
a) wenn die letztere ebenfalls verehelicht ist, mit Arbeitshaus von zwei bis zu vier
Jahren,
b) wenn die andere Person unverehelicht, jedoch von seinem ehelichen Stande unter—
richtet ist, mit Arbeitshaus von einem bis zu drei Jahren
bestraft.
Art. 269.
Verleitung zur Doppelehe.
Hat dagegen eine verehelichte mit einer unverehelichten Person, welche von der ersteren
ehelichem Stande nicht unterrichtet war, eine eheliche Verbindung eingegangen, so trifft die
erstere Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren.
Art. 270.
Strafe des unverehelichten Mitschuldigen bei der Doppelehe.
Eine unverchelichte Person, welche mit einer bereits verheiratheten eine Ehe eingeht,
wird mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Dagegen kann eine un—
verehelichte Person, welche sich mit einer bereits verheiratheten verehelicht hat, ohne von