Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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deren ehelichem Stande unterrichtet zu sein, um deswillen, weil sie später nach erlangter 
Kenntniß von diesem Verhältnisse das eheliche Zusammenleben mit derselben bis zur Trenn— 
ung der Doppelehe durch die Behörde fortgesetzt hat, weder wegen Ehebruchs, noch wegen 
Doppelehe bestraft werden. 
Art. 271. 
Milderungsgründe. 
Milderungsgründe bei der Doppelehe sind: 
1) wenn die erste Verehelichung als nichtig anzusehen, aber bei der zweiten Verehe- 
lichung noch nicht dafür erklärt gewesen ist, 
2) wenn eine Sonderung von Tisch und Bette für beständig oder wenigstens auf un- 
bestimmte Zeit schon vor der zweiten Verehelichung rechtlich eingetreten ist, 
3) wenn der unschuldige Ehegatte abwesend, und bei Eingehung der zweiten Ehe mit 
Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, daß er verstorben sei, oder die Absicht der 
Rückkehr aufgegeben habe, 
4) wenn in der zweiten Ehe die eheliche Beiwohnung nicht erfolgt ist. 
Der unter 4 gedachte Milderungsgrund hat in jedem Falle Herabsetzung der Strafe 
auf die Hälfte zur Folge. 
Beim Vorhandensein der unter 1, 2 und 3 erwähnten Milderungsgründe ist 
a) im Falle der zweiseitigen Doppelehe (Art. 268, à), wenn nur bei einem der Schul- 
digen einer dieser Milderungsgründe eintritt, dessen Strafe auf Gefängniß von 
vier Monaten bis zu zwei Jahren herabzusetzen, gegen den anderen Theil aber auf 
Arbeitshaus von einem bis zu drei Jahren zu erkennen. Ist aber für jeden der 
schuldigen Ehegatten einer der gedachten Milderungsgründe vorhanden, so trifft 
Beide Gefängnißstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahre. 
b) Bei der einseitigen Doppelehe ist in Folge eines der gedachten Milderungsgründe 
statt der im Art. 268, b angedrohten Strafe auf Gefängniß von zwei Monaten 
bis zu einem Jahre, statt der im Art. 269 bestimmten auf Arbeitshaus bis zu 
drei Jahren, statt der im Art. 270 festgesetzten auf Gefängniß bis zu zwei Mo- 
naten zu erkennen. 
Bwölktes Capitel. 
Von Eigenthumsverbrechen. 
Art. 272. 
4 Diebstahl. 
Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache, die einen 
Schätzungswerth hat, um solche sich zuzueignen und dadurch sich oder einem Anderen einen 
unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, aus fremder Inhabung, ohne Einwilligung des In- 
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