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Folge der Gewalt, sondern durch andere Umstände herbeigeführt worden, so ist auf lebens—
längliche Zuchthausstrafe zu erkennen.
Art. 281.
Verweisende Bestimmung.
Forst-, Feld-, Garten-, Wild-, Fisch- und Perlenmuschel-Diebstähle werden nach den
besonderen, darüber bestehenden Gesetzen bestraft.
Art. 282.
Erpressung.
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil, auf den er
kein Recht hat, zu verschaffen, Jemanden durch Bedrohung mit Nachtheilen irgend einer
Art zu einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung nöthigt, macht sich der Erpressung
schuldig.
Art. 283.
Strafen der Erpressung.
Die Erpressung wird, dafern nicht die Bestimmungen im Art. 178 eintreten, mit den
Strafen des Diebstahls (Art. 276) geahndet, welche, wenn einer der im Art. 277 unter
6 und 7 erwähnten Erschwerungsgründe eintritt, oder wenn Aufruhr oder Tumult zur
Verübung einer Erpressung benutzt worden, in der im Art. 277 angegebenen Maaße ge-
schärft oder erhöht werden können.
Hat jevoch eine in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Person die in ihrer öffent-
lichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Befugnisse zu einer Erpressung gemißbraucht,
so treten die Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278) ein.
Art. 284
Betrug.
Wer durch Täuschung, sei es mittels Vorspiegelung unwahrer oder Verheimlichung
wahrer Thatsachen oder Verhältnisse, deren Angabe nach Lage der Sache mit Recht er-
wartet werden konnte, sich oder Anderen zum Nachtheile des Getäuschten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil verschafft, macht sich des Betrugs schuldig.
Art. 285.
Strafen des Betrugs.
Der Betrug wird bestraft:
1) mit den Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278),
a) wenn die Täuschung durch den Gebrauch unechter oder verfälschter öffentlicher
oder Privaturkunden oder obrigkeitlicher Bezeichnungen einer Sache, oder durch
Verheimlichung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung echter Urkunden, oder