Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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von Kaufleuten durch falsche Einträge in ihre Handlungsbücher oder Verfälsch- 
ung der letzteren, 
b) wenn sie von einer in besonderen öffentlichen Pflichten stehenden Person durch 
Mißbrauch der in ihrer öffentlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Be- 
fugnisse, oder dadurch, daß dieselbe öffentliche Eigenschaften oder Befugnisse, 
welche in ihrer wirklichen öffentlichen Stellung nicht liegen, sich beilegt, 
C) wenn sie durch Unterdrückung oder Verheimlichung der Familienrechte eines 
Menschen verübt worden, ingleichen 
d) wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr ge- 
setzt worden ist; 
2) mit den Strafen des einfachen Diebstahls unter erschwerenden Umständen (Art. 277), 
a) wenn zur Erreichung der betrügerischen Absicht der Thäter abergläubische Vor- 
stellungen benutzt, oder 
P) sich die Eigenschaften oder Befugnisse einer in besonderen öffentlichen Pflichten 
stehenden Person fälschlich beigelegt hat; 
c) wenn Mehrere das Verbrechen nach vorheriger Verabredung gemeinschaftlich 
ausgeführt haben; 
wenn der Thäter sich als ein Mensch darstellt, der auf rechtswidrigen Eigen- 
thumserwerb auszugehen pflegt. 
3) In anderen Fällen treten die Strafen des einfachen Diebstahls (Art. 276) ein. 
Art. 286. 
Betrug bei Verträgen. 
Betrug bei Verträgen wird nach den in Art. 284 und 285 getroffenen Bestimmungen 
bestraft, 
1) wenn der Betrüger die Eingehung des Vertrags nur als Täuschungsmittel ge- 
braucht hat, um den Vertragsgegenstand, oder die in der vertragsmäßigen Leistung 
des anderen Theils enthaltenen Vortheile ohne die bedungene Gegenleistung, sich 
widerrechtlich zu verschaffen, « 
2) wenn bei der Eingehung eines Vertrags die Täuschung sich auf solche Eigenschaften 
einer Sache oder Person bezieht, welche ausdrücklich zur Bedingung des Geschäfts 
gemacht oder ausdrücklich vorausgesetzt worden sind, 
3) wenn bei der Vollziehung eines Vertrags der eine Theil statt des Vertragsgegen— 
standes einen anderen, minder werthvollen, untergeschoben, oder sonst sich seinen 
Obliegenheiten arglistig entzogen hat. 
Es soll jedoch in den vorstehend unter 2 und 3 gedachten Fällen, dafern nicht einer 
der im Art. 285 unter 1 angegebenen Erschwerungsgründe eintritt, ein Strafverfahren 
nur auf Antrag eingeleitet werden.
	        
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