Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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der nicht von dem Thäter selbst, sondern von einem Dritten für ihn, oder von einem Mit— 
schuldigen geleistete Ersatz in Betracht gezogen werden. 
Art. 299. 
Besondere Bestimmung über das Zusammentreffen geringer Eigenthumsverbrechen. 
Hat Jemand sich mehr als zwei verschiedener, nach Art. 276, 277 oder 278 zu be- 
strafender Eigenthumsverbrechen schuldig gemacht, von denen keines für sich allein einen 
höheren Werthsbetrag, als von zehn Thalern, erreicht, so kann wider ihn, auch wenn diese 
Verbrechen verschiedener Art sind (Art. 276, 277, 278), statt der nach Art. 78 fg. ver- 
wirkten Strafe, 
1) wenn der Gesammtbetrag dieser Verbrechen nicht über zehn Thaler ansteigt, auf 
Arbeitshaus bis zu einem Jahre, 
2) wenn der Gesammtbetrag derselben über zehn, jevoch nicht über fünfzig Thaler an- 
steigt, auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren, 
3) wenn der Gesammtbetrag über fünfzig Thaler ansteigt, auf Arbeitshaus oder Zucht- 
haus bis zu vier Jahren, 
erkannt werden. 
Solchenfalls sind diese Verbrechen, wenn mit ihnen noch andere Verbrechen zusammen- 
treffen, bei Anwendung der im Art. 78 fg. getroffenen Bestimmungen als ein einziges 
Verbrechen in Betracht zu ziehen. 
Art. 300. 
Strafverwandlung wegen Rückfalls. 
Macht ein wegen Raubes, Diebstahls, Erpressung, oder Betrugs bereits zweimal, und 
darunter wenigstens einmal mit Arbeitshaus oder Zuchthaus Bestrafter, nach wenigstens 
theilweise erfolgter Vollstreckung der früher verwirkten Strafen, sich anderweit eines Dieb- 
stahls, einer Erpressung oder eines Betrugs schuldig, so ist wegen des neuen Verbrechens, 
dafern es außerdem nach den Bestimmungen dieses Capitels und den allgemeinen Vorschrif- 
ten über den Rückfall mit Gefängniß oder mit Arbeitshaus zu bestrafen sein würde, auf 
die nächsthöhere Strafart in gleicher Dauer, jedoch jedenfalls, selbst wenn diese höhere 
Strafart in Arbeitshaus besteht, nicht unter einem Jahre zu erkennen. 
Hat Jemand, nachdem er wegen Diebstahls, Erpressung, oder Betrugs bereits wenig- 
stens zweimal Gefängnißstrafe erlitten, sich anderweit eines dieser Verbrechen schuldig ge- 
macht, so ist, wenn wegen dieses neuen Verbrechens nach den Bestimmungen dieses Capitels 
und den allgemeinen Vorschriften über den Rückfall wiederum auf Gefängniß zu erkennen 
sein würde, statt dessen wider ihn auf Arbeitshaus bis zu sechs Monaten zu erkennen, wenn 
aber nach denselben Bestimmungen und Vorschriften ohnehin auf Arbeitshaus oder auf 
Zuchthaus zu erkennen ist, die Strafe nach Art. 14 und 16 zu schärfen.
	        
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