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übten oder versuchten schwereren Verbrechens eine höhere Strafe eintritt, wegen Fälschung
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft.
Sind Handlungen der vorstehend gedachten Art an öffentlichen Urkunden oder zur
Herstellung von Papieren, welche für öffentliche Urkunden ausgegeben werden sollen, ver-
übt worden, so kann die Strafe bis auf Arbeitshaus von drei Jahren gesteigert werden.
Art. 312.
Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen
Wer Stempel oder andere besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines
bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu werden pflegen,
nachmacht und solche, oder auch die Etikette eines Handlungshauses oder einer Fabrik, zu
Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten oder,
dafern diese nicht über zwei Monate ansteigt, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern
zu bestrafen; es ist jedoch ein Strafverfahren deshalb nur auf Antrag des Handlungs-
hauses oder der Fabrik, deren Zeichen oder Etikette auf die angegebene Weise gemißbraucht
worden sind, einzuleiten.
Ausländische Handlungshäuser und Fabrikanten s'ind mit dem Antrage auf Bestraf-
ung dieses Vergehens nur dann zu hören, wenn sie nachweisen, daß von Seiten des
Staates, dem sie angehören, hierunter die Gegenseitigkeit beobachtet wird.
Art. 313.
Täuschungen in Hinsicht auf persönliche Verhältnisse.
Die Erdichtung eines eigenen persönlichen Verhältnisses in rechtswidriger Absicht zieht
als solche Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu zwei Monaten
nach sich.
Insbesondere trifft diese Strafe diejenigen, welche sich fremder Reisepässe, Paßkarten,
Wanderbücher, Gewerbscheine, Heimathsscheine, Dienst-, Geburts= oder anderer Zeugnisse
bedienen.
Gleiche Strafe hat zu gewarten, wer die ihm gehörigen Legitimationsurkunden an
Andere abtritt oder an denselben Fälschungen vornimmt, dafern letztere nur zum Behufe
eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens dienen sollten. Vergl. Art. 311.
Das strafrechtliche Verfahren tritt in den im zweiten und dritten Absatze dieses Ar-
tikels erwähnten Fällen von amtswegen, sonst nur auf Antrag ein.
Art. 314.
Unterdrückung der Familienrechte.
Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen unterdrückt
oder verändert, wer in dieser Absicht ein Kind denjenigen, welchen es angehört, vorenthält,
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