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oder anderen Personen ein fremdes Kind als ihnen angehörig unterschiebt, ist mit Ge-
fängniß bis zu zwei oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen
Vergl. jedoch Art. 2 85, Nr. 1, c.
Art. 315.
Bevortheilung von Personen, welche über ihr Vermögen nicht frei verfügen können.
Wer mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen kann, ohne
Einwilligung dessen, der die väterliche Gewalt über ihn ausübt, oder des Vormundes, ein
demselben nachtheiliges Geschäft eingeht, unterliegt auf Antrag desjenigen, dessen Einwillig-
ung umgangen worden, einer Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten.
Art. 316.
Verleitung zur Flucht aus der Familie.
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Aufsicht steht, verleitet,
daß sie sich dieser Aufsicht durch die Flucht entzieht, oder ihr dazu behülflich ist, oder wer
eine solche Person, nachdem sie sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht durch
die Flucht entzogen hat, versteckt oder verheimlicht, ist auf Antrag der Eltern, der Wahl-
eltern oder des Vormundes mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen.
Art. 317.
Betrügliche Che.
Wer eine Person durch betrügliche Handlungen zu einer aus diesem Grunde vom
Ehegerichte für ungültig erklärten Ehe mit sich oder einem Dritten verleitet hat, ist auf An-
trag der verleiteten Person oder der Eltern oder Wahleltern derselben mit Gefängniß bis
zu einem Jahre zu bestrafen. Zu solchen betrüglichen Handlungen ist auch die Verschweig-
ung der dem Thäter bekannten öffentlichen Ehehindernisse zu rechnen.
Art. 31 8.
Verführung zur Unzucht.
Wer unbescholtene Frauenspersonen durch Arglist zum Beischlafe verleitet, ist mit Ge-
fängniß von einem Monate bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Hat die angewendete Arglist in solchen Veranstaltungen bestanden, wonach die ver-
leitete Frauensperson den Beischlaf für einen ehelichen halten mußte, so tritt Arbeitshaus-
oder Zuchthaus bis zu drei Jahren ein.
Das in diesem Artikel gedachte Vergehen soll nur auf Antrag bestraft werden. Zu
solchem Antrage sind außer der Verführten auch die Eltern und Wahleltern derselben, in-
gleichen die Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, berechtigt.
Ist eine Ebefrau verführt worden, so ist auch der Ehemann zu dem Antrage auf Be-
strafung berechtigt.