Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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War die Absicht auf Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache gerichtet, so 
sind die Bestimmungen der Art. 335, 336 anzuwenden. 
Art. 331. 
Entwendung von Leichen. 
Die Entwendung von Leichnamen oder Theilen verselben aus Gräbern, Grabgewölben, 
Leichenhäusern, oder dem Gewahrsame derer, welche die Leiche in ihrer Obhut haben, wird 
mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu sechs Monaten, und wenn sie von Todtengräbern 
oder anderen zur Aufsicht oder Bewachung angestellten Personen verübt worden ist, mit 
Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre bestraft. 
Bei unbefugter Ansichnahme von Schädeln oder losgelösten Knochen aus Gräbern, 
Grabgewölben, oder Beinhäusern tritt Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern ein. 
Art. 332. 
Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums. 
Wer bei der Bestellung von Feldern, bei der Anlegung von Gräben oder Wegen, bei 
der Setzung von Zäunen, bei der Aufführung von Dämmen oder Mauern, oder bei der 
Vornahme von anderen bleibenden Veränderungen der Erdoberfläche die Grenzen eines 
Grundstücks erweitert, ingleichen wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung von Privat- 
grenzen bestimmte Merkmale wegnimmt, verrückt, vernichtet, oder eigenmächtig setzt, ist auf 
Antrag mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. 
Sind die in diesem Artikel erwähnten Handlungen ohne gewinnsüchtige Absicht ge- 
schehen, so ist auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert 
und fünfzig Thalern zu erkennen. 
Art. 333. 
Verletzung von Landesgrenzezeichen. 
Die Verrückung oder Vernichtung von Landesgrenzzeichen wird mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
Art. 334. 
Beeinträchtigung des Bergregals. 
Die unbefugte Aneignung von metallischen Mineralien in unverliehenem Felde zieht 
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten nach sich. 
Art. 335. 
Beschädigung fremden Eigenthums. 
Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums und die Beschädigung oder 
Tödtung fremden Viebes, aus Bosheit oder Muthwillen, ist auf Antrag, unter Berück- 
sichtigung der Beweggründe zur That und des angerichteten Schadens, mit Gefängniß- 
strafe bis zu einem Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren zu ahnden. In
	        
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