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Eltern Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von einem bis zu vier Jahren, die Abkömmlinge
Gefängnißstrafe bis zu acht Monaten verwirkt.
Art. 350.
Unzucht zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten.
Eltern, welche mit Ehegatten ihrer leiblichen Abkömmlinge den Beischlaf ausüben, so-
wie diese Ehegatten selbst, ingleichen voll= und halbbürtige Geschwister, welche mit einander
den Beischlaf ausüben, werden mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft.
Art. 351.
Insonderheit zwischen Stiefeltern und Stiefkindern.
Wenn Stiefeltern mit ihren Stiefkindern oder deren Abkömmlingen den Beischlaf aus-
üben, so fsind die Stiefeltern, dafern nicht die Bestimmungen des nächstfolgenden Artikels
auf sie anzuwenden sind, mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre, die Stief-
kinder und die Abkömmlinge derselben mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Art. 352.
Unzucht unter Mißbrauch einer gesetzlichen Autorität.
Pflegeeltern, so lange dieses Verhältniß besteht, Wahleltern, Erzieher und Vormünder,
welche ihre Pflegbefohlenen, sowie Lehrer, welche ihre Schüler zum Beischlafe gebrauchen,
ingleichen Beamte, Aerzte und andere Bedienstete, welche an Gefängniß-, Straf= oder Cor-
rectionshäusern oder öffentlichen zur Heilung oder Pflege von Kranken, Gebrechlichen, Ar-
men, oder anderen Hülflosen bestimmten Anstalten angestellt sind, und sich dieses Vergehens
mit den darin aufgenommenen Personen schuldig machen, endlich Beamtete jeder Art, welche
unter Mißbrauch ihrer Amtsgewalt Andere zum Beischlafe mit ihnen verleiten, sowie Geist-
liche, welche ihre besondere Stellung hierzu mißbrauchen, werden mit Gefängniß von zwei
Monaten bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft.
Art. 353.
Mißbrauch junger Mädchen.
Wer Mädchen über zwölf, jedoch unter vierzehn Jahren, ingleichen wer wahn= oder
blödflunige Frauenspersonen, insoweit solche nicht als Wehr= oder Bewußtlose (Art. 182)
anzusehen sind, zum Beischlafe mißbraucht, ist mit Gefängniß von einem Monate bis zu
einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. Ist für die gemißbrauchte
Person aus dem Beischlafe ein Gesundheitsnachtheil, zu dessen Beseitigung keine gegründete
Aussicht vorhanden ist, entstanden, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren ein. Ist
der Tod der gemißbrauchten Person herbeigeführt worden, so kann die zuletztgedachte Strafe
bis auf das Doppelte erhöht werden.