Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 274 ) 
Eltern Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von einem bis zu vier Jahren, die Abkömmlinge 
Gefängnißstrafe bis zu acht Monaten verwirkt. 
Art. 350. 
Unzucht zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten. 
Eltern, welche mit Ehegatten ihrer leiblichen Abkömmlinge den Beischlaf ausüben, so- 
wie diese Ehegatten selbst, ingleichen voll= und halbbürtige Geschwister, welche mit einander 
den Beischlaf ausüben, werden mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft. 
Art. 351. 
Insonderheit zwischen Stiefeltern und Stiefkindern. 
Wenn Stiefeltern mit ihren Stiefkindern oder deren Abkömmlingen den Beischlaf aus- 
üben, so fsind die Stiefeltern, dafern nicht die Bestimmungen des nächstfolgenden Artikels 
auf sie anzuwenden sind, mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre, die Stief- 
kinder und die Abkömmlinge derselben mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
Art. 352. 
Unzucht unter Mißbrauch einer gesetzlichen Autorität. 
Pflegeeltern, so lange dieses Verhältniß besteht, Wahleltern, Erzieher und Vormünder, 
welche ihre Pflegbefohlenen, sowie Lehrer, welche ihre Schüler zum Beischlafe gebrauchen, 
ingleichen Beamte, Aerzte und andere Bedienstete, welche an Gefängniß-, Straf= oder Cor- 
rectionshäusern oder öffentlichen zur Heilung oder Pflege von Kranken, Gebrechlichen, Ar- 
men, oder anderen Hülflosen bestimmten Anstalten angestellt sind, und sich dieses Vergehens 
mit den darin aufgenommenen Personen schuldig machen, endlich Beamtete jeder Art, welche 
unter Mißbrauch ihrer Amtsgewalt Andere zum Beischlafe mit ihnen verleiten, sowie Geist- 
liche, welche ihre besondere Stellung hierzu mißbrauchen, werden mit Gefängniß von zwei 
Monaten bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft. 
Art. 353. 
Mißbrauch junger Mädchen. 
Wer Mädchen über zwölf, jedoch unter vierzehn Jahren, ingleichen wer wahn= oder 
blödflunige Frauenspersonen, insoweit solche nicht als Wehr= oder Bewußtlose (Art. 182) 
anzusehen sind, zum Beischlafe mißbraucht, ist mit Gefängniß von einem Monate bis zu 
einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. Ist für die gemißbrauchte 
Person aus dem Beischlafe ein Gesundheitsnachtheil, zu dessen Beseitigung keine gegründete 
Aussicht vorhanden ist, entstanden, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren ein. Ist 
der Tod der gemißbrauchten Person herbeigeführt worden, so kann die zuletztgedachte Strafe 
bis auf das Doppelte erhöht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.