Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(275 ) 
Art. 354. 
Gewerbmäßige Unzucht. 
Weibspersonen, welche die Unzucht als Gewerbe betreiben, sind mit Gefängniß von 
drei Wochen bis zu zwei Monaten zu bestrafen. 
Art. 355. 
Beförderung der Unzucht. 
Wer dergleichen Personen Anderen zuführt oder ihnen das unzüchtige Gewerbe in sei- 
ner Wohnung gestattet, hat Gefängnißstrafe bis zu zwei Monaten verwirkt. Arbeitshaus 
bis zu einem Jahre tritt ein, wenn die Weibsperson mit der Lustseuche behaftet gewesen 
ist, oder die Beförderung der Unzucht gewerbmäßig betrieben wird. 
Art. 356. 
Kuppelei. 
Wer unbescholtene Frauenspersonen zur Unzucht mit Anderen verleitet, wird mit Ge- 
fängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft. Ist dieses Verbrechen an Kin- 
dern unter vierzehn, jedoch über zwölf Jahren, der eigenen Ehefrau, Verwandten oder 
Verschwägerten in absteigender Linie, Pflege= oder Wahlkindern, Geschwistern, dem eigenen 
Mündel, oder zur Erziehung anvertrauten Personen, oder von gewerbmäßigen Beförderern 
der Unzucht begangen worden, so findet Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren Statt. 
Art. 357. 
Widernatürliche Unzucht. 
Wer sich der widernatürlichen Unzucht mit einem Menschen oder Thiere schuldig macht, 
oder sich zu derselben von Anderen gebrauchen läßt, wird mit Gefängniß oder Arbeitshaus 
bis zu einem Jahre bestraft. Ist jedoch die widernatürliche Unzucht unter den in Art. 349 
bis mit 35 4 erwähnten Verhältnissen verübt worden, so treten, und zwar auch wenn das 
Verbrechen an oder von Mannspersonen verübt worden, die in diesen Artikeln angedrohten 
Strafen, soweit sie höher sind, ein. 
Nicht minder leiden die Strafvorschriften der Art. 355 und 356 auf Diejenigen 
Anwendung, welche Anderen, seien dieß Manns= oder Frauenspersonen, zur widernatür- 
lichen Befriedigung oder Aufreizung des Geschlechtstriebes Anleitung geben, oder ihnen 
dabei Vorschub leisten. 
Art. 358. 
Vollendung fleischlicher Verbrechen. 
Die in diesem Capitel und im Art. 318 erwähnten fleischlichen Vergehungen, soweit 
zu deren Ausführung der Beischlaf gehört, sind für vollendet zu achten, sobald die Ver- 
einigung der Geschlechtstheile erfolgt ist. 
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