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Art. 354.
Gewerbmäßige Unzucht.
Weibspersonen, welche die Unzucht als Gewerbe betreiben, sind mit Gefängniß von
drei Wochen bis zu zwei Monaten zu bestrafen.
Art. 355.
Beförderung der Unzucht.
Wer dergleichen Personen Anderen zuführt oder ihnen das unzüchtige Gewerbe in sei-
ner Wohnung gestattet, hat Gefängnißstrafe bis zu zwei Monaten verwirkt. Arbeitshaus
bis zu einem Jahre tritt ein, wenn die Weibsperson mit der Lustseuche behaftet gewesen
ist, oder die Beförderung der Unzucht gewerbmäßig betrieben wird.
Art. 356.
Kuppelei.
Wer unbescholtene Frauenspersonen zur Unzucht mit Anderen verleitet, wird mit Ge-
fängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft. Ist dieses Verbrechen an Kin-
dern unter vierzehn, jedoch über zwölf Jahren, der eigenen Ehefrau, Verwandten oder
Verschwägerten in absteigender Linie, Pflege= oder Wahlkindern, Geschwistern, dem eigenen
Mündel, oder zur Erziehung anvertrauten Personen, oder von gewerbmäßigen Beförderern
der Unzucht begangen worden, so findet Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren Statt.
Art. 357.
Widernatürliche Unzucht.
Wer sich der widernatürlichen Unzucht mit einem Menschen oder Thiere schuldig macht,
oder sich zu derselben von Anderen gebrauchen läßt, wird mit Gefängniß oder Arbeitshaus
bis zu einem Jahre bestraft. Ist jedoch die widernatürliche Unzucht unter den in Art. 349
bis mit 35 4 erwähnten Verhältnissen verübt worden, so treten, und zwar auch wenn das
Verbrechen an oder von Mannspersonen verübt worden, die in diesen Artikeln angedrohten
Strafen, soweit sie höher sind, ein.
Nicht minder leiden die Strafvorschriften der Art. 355 und 356 auf Diejenigen
Anwendung, welche Anderen, seien dieß Manns= oder Frauenspersonen, zur widernatür-
lichen Befriedigung oder Aufreizung des Geschlechtstriebes Anleitung geben, oder ihnen
dabei Vorschub leisten.
Art. 358.
Vollendung fleischlicher Verbrechen.
Die in diesem Capitel und im Art. 318 erwähnten fleischlichen Vergehungen, soweit
zu deren Ausführung der Beischlaf gehört, sind für vollendet zu achten, sobald die Ver-
einigung der Geschlechtstheile erfolgt ist.
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