Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 276 ) 
Art. 359. 
Ansteckung. 
Ist bei Ausübung des Beischlafs oder widernatürlicher Unzucht der eine Theil wissent- 
lich mit der Lustseuche behaftet gewesen, und dadurch eine Ansteckung herbeigeführt worden, 
so wird er mit Gefängniß von zwei bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem 
Jahre bestraft. 
Das Strafverfahren ist, wenn die Handlung, durch welche die Ansteckung bewirkt 
worden, schon an sich, sei es in Folge eines gestellten Antrags, oder von amtswegen, zur 
Bestrafung zu ziehen ist, auf die stattgefundene Ansteckung mit zu erstrecken, sonst aber 
wegen der letzteren nur auf Antrag einzuleiten. 
Art. 360. 
Sonstige Verletzungen der Sittlichkeit. 
Die öffentliche Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige Handlungen oder Reden, 
ingleichen durch Feilbieten oder sonstige Verbreitung unzüchtiger Schriften (vergl. Art. 125.) 
zieht Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre nach sich. 
Art. 361. 
Thierquälerei. 
Wer Thiere muthwillig quält, oder durch rohe Behandlung derselben öffentliches 
Aergerniß giebt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. In Fällen, wo die 
Strafe nicht sechs Wochen übersteigt, kann statt des Gefängnisses auf Geldbuße bis zu 
einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. 
Achtzehntes Capitel. 
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhältnissen. 
Art. 362. 
Amtsmißbrauch. 
Staatsdiener und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen, welche 
sich durch Mißbrauch der in ihrer öffentlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Be- 
fugnisse oder durch geflissentliche Verabsäumung ihrer Obliegenheiten einer Bedrückung, 
Mißbandlung, oder widerrechtlichen Begünstigung Jemandes schuldig machen, oder durch 
die obgedachten Handlungen oder Unterlassungen Jemandem Schaden zufügen, sind, dafern 
nicht die That in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Geldbuße von zehn bis zwei- 
hundert Thalern, in schwereren Fällen mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei 
Jahren zu bestrafen.
	        
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