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Art. 359.
Ansteckung.
Ist bei Ausübung des Beischlafs oder widernatürlicher Unzucht der eine Theil wissent-
lich mit der Lustseuche behaftet gewesen, und dadurch eine Ansteckung herbeigeführt worden,
so wird er mit Gefängniß von zwei bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem
Jahre bestraft.
Das Strafverfahren ist, wenn die Handlung, durch welche die Ansteckung bewirkt
worden, schon an sich, sei es in Folge eines gestellten Antrags, oder von amtswegen, zur
Bestrafung zu ziehen ist, auf die stattgefundene Ansteckung mit zu erstrecken, sonst aber
wegen der letzteren nur auf Antrag einzuleiten.
Art. 360.
Sonstige Verletzungen der Sittlichkeit.
Die öffentliche Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige Handlungen oder Reden,
ingleichen durch Feilbieten oder sonstige Verbreitung unzüchtiger Schriften (vergl. Art. 125.)
zieht Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre nach sich.
Art. 361.
Thierquälerei.
Wer Thiere muthwillig quält, oder durch rohe Behandlung derselben öffentliches
Aergerniß giebt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. In Fällen, wo die
Strafe nicht sechs Wochen übersteigt, kann statt des Gefängnisses auf Geldbuße bis zu
einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden.
Achtzehntes Capitel.
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhältnissen.
Art. 362.
Amtsmißbrauch.
Staatsdiener und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen, welche
sich durch Mißbrauch der in ihrer öffentlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Be-
fugnisse oder durch geflissentliche Verabsäumung ihrer Obliegenheiten einer Bedrückung,
Mißbandlung, oder widerrechtlichen Begünstigung Jemandes schuldig machen, oder durch
die obgedachten Handlungen oder Unterlassungen Jemandem Schaden zufügen, sind, dafern
nicht die That in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Geldbuße von zehn bis zwei-
hundert Thalern, in schwereren Fällen mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.