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Gesetz,
die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusam-
menhängende Vergehen betreffend;
vom 1 ten August 1855.
Wn, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 7. 206c.
fünden für nöthig, über die Bestrafung der Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen
und einiger damit zusammenhängenden Vergehen ein besonderes Gesetz zu erlassen und ver-
ordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
A.
Beschädigung der Eisenbahnen und Telegraphen und derselben gleich zu
achtende Handlungen.
Art. 1.
Jede vorsätzliche Beschädigung an Eisenbahnanlagen, deren Betriebs= oder Transport-
mitteln oder sonstigem Zubehör, sowie an den zu öffentlichen Zwecken vom Staate oder
mit dessen Genehmigung hergestellten telegraphischen Vorrichtungen wird, wenn dabei ein
Nachtheil oder eine Gefahr für den Betrieb der Anstalt oder Vorrichtung weder beabsich-
tigt, noch eingetreten ist, mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu sechs
Jahren bestraft.
In Fällen, wo die Gefängnißstrafe nicht über sechs Wochen ansteigt, kann statt der-
selben auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden.
Art. 2.
Ist durch eine solche Beschädigung der Betrieb der Eisenbahn oder der telegraphischen
Anstalt oder der Transport auf der ersteren behindert oder gefährdet worden, so findet
Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zwölf Jahren Statt. In Fällen von geringerer
Bedeutung ist jedoch der Richter ermächtigt, auf Gefängniß von einem bis zu vier Mona-
ten zu erkennen.
Art. 3.
Hat in Folge einer Beschädigung der im Art. 2 gedachten Art ein Mensch oder eine
Mehrzahl von Menschen