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troffen ward, auf deren Geheiß nicht stehen geblieben ist oder sich gegen die—
selben einen falschen Namen gegeben oder sonst unkenntlich zu machen gesucht,
oder sich geweigert hat, dem Anhaltenden vor einen Gerichts- oder Polizei—
beamten zu folgen,
d) wenn Weinstöcke oder junge stehende Bäume entwendet worden sind, oder wenn
der Holzdiebstahl an jungen Holzculturen, an Frucht= oder Zierbäumen oder
Ziersträuchern aus Gärten, Anlagen, Alleen oder Baumschulen verübt wor-
den ist.
Treffen mehrere dieser erschwerenden Umstände bei demselben Diebstahle zusammen, so
ist der Vorschrift des Art. 76 des Strafgesetzbuchs nachzugehen.
Bei den im Art. 3 erwähnten Vergehen, sowie in Fällen, wo wegen des Werths-
betrags des Entwendeten auf Arbeitshaus zu erkennen ist, kann wegen Hinzutritt eines
oder mehrerer der obigen erschwerenden Umstände die Strafe nach richterlichem Ermessen,
jedoch, wenn auf Arbeitshausstrafe erkannt wird, nicht bis über die Hälfte, verlängert
werden.
Art. 6.
Rückfall.
Der Rückfall ist bei den in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Entwendungen nach
Art. 82 des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen.
Derselbe soll jedoch in dem Falle, wenn die frühere Entwendung eine solche war,
wegen deren der Dieb nach diesem Gesetze mit einer geringeren Strafe als der des Arbeits-
hauses belegt worden und seit dem letzten Tage der erfolgten Strafverbüßung ein Jahr
abgelaufen ist, nicht weiter als Straferhöhungsgrund in Betracht kommen, und zwar ohne
Unterschied, mit welcher Strafe das neue Verbrechen bedroht und ob es nach dem gegen-
wärtigen Gesetze zu beurtheilen ist oder nicht.
Art. 7.
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls.
Liegen bei den im Rückfalle verübten Entwendungen erschwerende Umstände (Art. 5)
vor, so ist sowohl bei der nach Art. 5, als bei der wegen des Rückfalls eintretenden Straf-
erhöhung nur die einfache Strafe (Art. 1, 2 und 3) zum Grunde zu legen und sind der-
selben sodann beide Erhöhungen (wegen des Rückfalls und wegen der erschwerenden Um-
stände) hinzuzufügen.