Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 305) 
Art. 11. 
Jagdvergehen. 
Wer in fremdem Jagdreviere unbefugter Weise eine Flinte oder Büchse führt, von 
welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, wird mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen, oder 
Geldbuße bis zu fünfzig Thalern bestraft. Es ist aber diese Vorschrift nicht anzuwenden 
auf Jagdberechtigte, welche den Weg nach ihrem Jagdreviere über eine fremde Wildbahn 
nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden halten, oder das Gewehr in 
einem Ueberzuge führen, auf Reisende, welche nicht von der gewöhnlichen Straße abweichen, 
sowie auf Militärpersonen, Gensdarmen und andere zum öffentlichen Dienste bewaffnete 
Personen bei Ausübung desselben, wegen der zu ihrer Ausrüstung gehörigen Gewehre. 
Wer, mit einem Schießgewehr auf fremdem Jagdreviere von dem Jagdberechtigten 
oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Verlangen das Gewehr nicht vor- 
zeigt, oder nicht niederlegt, oder nicht abgiebt, hat Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten 
verwirkt. 
Art. 12. 
Fortsetzung. 
Personen, welche nicht selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt sind und bei der Ab- 
wehr oder Vertreibung des Wildes von ihren Grundstücken ein jagdbares Thier zufällig 
erlegen oder fangen, sind schuldig, biervon binnen zwölf Stunden dem Jagvdberechtigten 
behufs der Abholung Anzeige zu machen. Bei dessen Unterlassung werden sie mit Ge- 
fängniß bis zu vier Monaten bestraft. 
Art. 13. 
Vergehen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer. 
Wer unbefugter Weise den natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des Wassers 
zum Nachtheile für Andere ändert oder unterbricht, die auf den Lauf oder den Gebrauch 
des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder an 
Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Kanälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungs- 
anlagen, oder anderen auf die Benutzung des Wassers oder den Schutz gegen dasselbe 
abzweckenden Vorrichtungen Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt, wird mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Wochen oder Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern bestraft. 
Die Ueberschreitung der für ven Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen wird mit 
Geldbuße bis zu einhundert Thalern bestraft. 
Art. 14. 
Erschwerende Umstände. 
Rücksichtlich der in Art. 8, 9, 10 und 13 erwähnten Vergehen kann bei dem Hinzu- 
tritte ver Art. 5 unter 1, b, 2, b und 3, c angegebenen Erschwerungsgründe nach den vor- 
1855. 47
	        
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