Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. § 4 des Gesetzes vom 
24 tbten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1845)0 sind daher in den Jahren 1855, 1856 und 1857 die vorstehend bestimmten 
Termine, beziehendlich der 15te April und 15te October, zum Anhalten zu nehmen und 
es erleidet folglich die Bestimmung § 42 der Verordnung vom 23sten April 1850 
(Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1855 
bis mit 1857 insoweit eine Abänderung. 
8 3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist im Jahre 1855, 
vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung ab, nur der ordentliche Gewerbesteuersatz, da- 
gegen in jedem der Jahre 1856 und 1857, außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze 
(vergl. § 19 der vorgedachten Verordnung vom 23sten April 1850), ein gleich hoher 
Betrag als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben und, daß solches gesche- 
hen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: 
„Hierüber Tbll.. Ngr. f.Zuschlag nach dem Finanzgesetze vom 
1 öten August 1855 erhalten. N. N., Einnehmer“ 
zu bemerken. 
Auf gleiche Weise ist bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes 
vom 24 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbe- 
steuer gegen Ouittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrich- 
ten haben. 
8 4. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben, wie hiermit auf Grund des 
eingangsgedachten Finanzgesetzes bestimmt wird, im Jahre 1855 an ordentlicher Gewerbe- 
steuer zu entrichten und zwar: 
I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittelstädten 
81 Pfennige; 
b in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
71 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, 
welche sie im Jahre 1854 zu erlegen gehabt haben; 
II. die Branntweinbrenner den 220sten Theil der von ihnen im Jahre 1854 zu erle- 
gen gewesenen Maischsteuer. 
Für die Jahre 1856 und 1857 wird seiner Zeit weitere Bestimmung erfolgen. 
6 5. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außer- 
ordentlichen Zuschläge zur Grundsteuer auf die Jahre 1855, 1856 und 1857 werden, 
und zwar von der bagren Einnahme, hiermit bewilligt: 
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