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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
156 Stü ck vom 2 1855.
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M. ) Verordnung,
die Publication der Strafproceßordnung betreffend!
vom 13ten August 1855.
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
!c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Behufs zeitgemäßer Umgestaltung des Strafverfahrens haben Wir eine Strafproceß=
ordnung auf der Grundlage der Unmittelbarkeit und Oeffentlichkeit mit Staatsanwaltschaft
zu erlassen beschlossen.
Unter Zustimmung Unserer getreuen Stände bringen Wir dieselbe als ein allgemeines
Landesgesetz hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und bestimmen zugleich über deren An-
wendung Folgendes:
I. Unser Justizministerium wird den Tag, mit welchem die Strafproceßordnung in
Kraft tritt, durch Verordnung bekannt machen.
II. Neben der Strafproceßordnung bleiben auch ferner in Gültigkeit:
1) die strafprocessualischen Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes vom 30ssten
December 1837,
2) die Vorschriften im § 84 der Verfassungsurkunde über die Verhaftung von
Landtagsabgeordneten,
3) das Gesetz über das Verfahren in den an den Staatsgerichtsbof gelangenden
Sachen vom 3ten Februar 1838,
4) die Vorschriften über das Verfahren in Militärstrafsachen, in Zoll= und Steuer-
strafsachen, sowie überhaupt bei denjenigen Vergehen, deren Untersuchung und
Bestrafung den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist,
5) die Vorschriften über das Verfahren bei Uebertretungen des Gesetzes vom 22sten
Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen betreffend,
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