Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Hängt eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, sich gegen- 
seitig bedingender Fragen ab, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß auch für 
diejenigen Gerichtsmitglieder, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben 
sind, bei ihrer Abstimmung über die anderen Fragen bindend. 
Art. 10. 
Ausschluß gesetzlicher Beweisregeln. 
So weit die Richter über thatsächliche Verhältnisse zu urtheilen haben, sind sie nur 
an ihre, durch die vorliegenden Beweise gewonnene Ueberzeugung gebunden. 
Art. 11. 
Ausfertigung der Entscheidungen. 
Die richterlichen Entscheidungen werden nur da, wo das Gesetz es vorschreibt, mittels 
Erkenntnisses, in den übrigen Fällen durch einfachen Beschluß ertheilt. 
Jedes Erkenntniß ist von den Richtern, welche an der Abfassung desselben Theil ge- 
nommen haben, eigenhändig und zwar auch von denen, welche etwa bei der Abstimmung 
in der Minderheit gewesen sind, zu unterzeichnen. 
Wäre ein Richter außer Stand, zu unterzeichnen, so genügt es, wenn über diese Ver- 
hinderung durch einen der übrigen Richter eine schriftliche Bemerkung unter das Erkenntniß 
gebracht wird. 
Art. 12. 
Entscheidungsgründe. 
Bei jedem Erkenntnisse und jeder abfälligen Entschließung sind die Gründe, von welchen 
die Richter geleitet worden sind, anzuführen. Sie sind der Entscheidung einzuschalten oder 
besonders beizugeben. 
Bei jedem Erkenntnisse sollen die Entscheidungsgründe auf die That= und auf die 
Rechtsfrage sich beziehen. Ein Erkenntniß ist wegen Verletzung dieser Vorschrift jevoch 
nur dann für nichtig zu achten, wenn entweder gar keine Entscheidungsgründe ertheilt 
worden sind, oder wenn die ertheilten Entscheidungsgründe nur auf die Thatfrage oder 
nur auf die Rechtsfrage sich beziehen. 
Art. 13. 
Bekanntmachung der Entscheidungen. 
Die bei einer mündlichen Verhandlung beschlossenen Entscheidungen, insbesondere auch 
die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und über Einsprüche gegen Erkenntnisse des 
Einzelrichters, sind in der Sitzung des entscheidenden Gerichts von diesem selbst bekannt 
zu machen. 
Die Bekanntmachung von Entscheidungen, welche nicht bei einem mündlichen Ver- 
fahren ertheilt werden, erfolgt durch den Untersuchungsrichter.
	        
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