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vier Wochen, verfügen. Gegen eine solche Verfügung, wenn sie vom Bezirksgerichte er—
theilt wurde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 19.
Fristberechnungen im Allgemeinen.
Die in dem Gesetze bestimmten Fristen können nicht verlängert werden.
Die eintägige Frist geht den nächstfolgenden Tag Abends sechs Uhr zu Ende.
Bei Berechnung einer mehrtägigen Frist wird der Tag, von welchem an sie beginnt,
nicht mitgezählt. Sie geht am letzten Tage Abends sechs Uhr zu Ende.
Sonn= und Feiertage werden mitgerechnet. Ist jedoch der Tag, an welchem die
Frist abläuft, ein Sonntag oder Feiertag, so geht die Frist erst den folgenden Werktag
Abends sechs Uhr zu Ende.
Als Feiertage sind zu betrachten: der Neujahrstag, der 6te Januar, der 25 ste März,
der grüne Donnerstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der
Pfingstmontag, das Reformationsfest, die beiden Weihnachtsfeiertage und die beiden
Bußtage.
Zweites Capitel.
Von der Staatsanwaltschaft und der Privatanklage.
Art. 20.
Beruf der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen.
Die Staatsanwaltschaft hat den Beruf, darüber zu wachen, daß Niemand der durch
eine strafbare Handlung verwirkten Ahndung entgehe, zugleich aber auch darauf zu achten,
daß Niemand schuldlos verfolgt und der Schuldige mit keiner schwereren, als der im
Gesetze bestimmten Strafe belegt werde (vergl. jedoch Art. 31). Sie kann zu diesem
Behufe auch zu Gunsten des Angeklagten statt desselben der ihm nachgelassenen Nichtig-
keitsbeschwerde sich bedienen und in den Fällen des Art. 387, 1, 2, 4 die Wiederauf-
nahme beantragen, hat jevoch in diesen Fällen ausdrücklich zu erklären, daß sie für den
Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde einwende, beziehendlich den Antrag stelle.
Wenn ein von amtswegen zu verfolgendes Verbrechen zur Kenntniß der staatsanwalt-
schaftlichen Beamten gelangt (vergl. noch Art. 29, 30), so haben sie die nach Maaß-
gabe des Art. 75 fg. zur Ermittelung der Thäter, sowie zur Vorbereitung der Unter-
suchung nöthigen Erörterungen vorzunehmen, die zur Einleitung der Untersuchung erfor-
derlichen Anträge bei den betreffenden Gerichten ihres Bezirks zu stellen und letztere
durch Mittheilung aller ihnen bekannt werdenden Verdachtsgründe und Beweismittel zu
unterstützen.
Ferner gehört es zum Berufe derselben, darüber zu wachen, daß vie Untersuchung
allenthalben den gesetzmäßigen Gang einhalte und daß alle zweckdienlichen gesetzlichen
Mittel zur Erforschung der Wahrheit benutzt werden.