Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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vier Wochen, verfügen. Gegen eine solche Verfügung, wenn sie vom Bezirksgerichte er— 
theilt wurde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Art. 19. 
Fristberechnungen im Allgemeinen. 
Die in dem Gesetze bestimmten Fristen können nicht verlängert werden. 
Die eintägige Frist geht den nächstfolgenden Tag Abends sechs Uhr zu Ende. 
Bei Berechnung einer mehrtägigen Frist wird der Tag, von welchem an sie beginnt, 
nicht mitgezählt. Sie geht am letzten Tage Abends sechs Uhr zu Ende. 
Sonn= und Feiertage werden mitgerechnet. Ist jedoch der Tag, an welchem die 
Frist abläuft, ein Sonntag oder Feiertag, so geht die Frist erst den folgenden Werktag 
Abends sechs Uhr zu Ende. 
Als Feiertage sind zu betrachten: der Neujahrstag, der 6te Januar, der 25 ste März, 
der grüne Donnerstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der 
Pfingstmontag, das Reformationsfest, die beiden Weihnachtsfeiertage und die beiden 
Bußtage. 
Zweites Capitel. 
Von der Staatsanwaltschaft und der Privatanklage. 
Art. 20. 
Beruf der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen. 
Die Staatsanwaltschaft hat den Beruf, darüber zu wachen, daß Niemand der durch 
eine strafbare Handlung verwirkten Ahndung entgehe, zugleich aber auch darauf zu achten, 
daß Niemand schuldlos verfolgt und der Schuldige mit keiner schwereren, als der im 
Gesetze bestimmten Strafe belegt werde (vergl. jedoch Art. 31). Sie kann zu diesem 
Behufe auch zu Gunsten des Angeklagten statt desselben der ihm nachgelassenen Nichtig- 
keitsbeschwerde sich bedienen und in den Fällen des Art. 387, 1, 2, 4 die Wiederauf- 
nahme beantragen, hat jevoch in diesen Fällen ausdrücklich zu erklären, daß sie für den 
Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde einwende, beziehendlich den Antrag stelle. 
Wenn ein von amtswegen zu verfolgendes Verbrechen zur Kenntniß der staatsanwalt- 
schaftlichen Beamten gelangt (vergl. noch Art. 29, 30), so haben sie die nach Maaß- 
gabe des Art. 75 fg. zur Ermittelung der Thäter, sowie zur Vorbereitung der Unter- 
suchung nöthigen Erörterungen vorzunehmen, die zur Einleitung der Untersuchung erfor- 
derlichen Anträge bei den betreffenden Gerichten ihres Bezirks zu stellen und letztere 
durch Mittheilung aller ihnen bekannt werdenden Verdachtsgründe und Beweismittel zu 
unterstützen. 
Ferner gehört es zum Berufe derselben, darüber zu wachen, daß vie Untersuchung 
allenthalben den gesetzmäßigen Gang einhalte und daß alle zweckdienlichen gesetzlichen 
Mittel zur Erforschung der Wahrheit benutzt werden.
	        
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