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Es steht ihnen zu diesem Behufe jederzeit die Einsicht der innerhalb und außerhalb
ihres Bezirks ergangenen gerichtlichen und polizeilichen Acten, letzterer jedoch nur insoweit,
als sie auf den betreffenden Fall Bezug haben, zu.
Art. 21.
Personal der Staatsanwaltschaft.
Es werden bei dem Oberappellationsgerichte ein Oberstaatsanwalt, und ein Stellver—
treter für denselben und bei den Bezirksgerichten Staatsanwälte angestellt.
Art. 22.
Dem Oberstaatsanwalte und jedem Staatsanwalte können von dem Justizministerium,
je nach Bedürfniß, ständig oder zeitweilig, Gehülfen beigegeben werden, welche zwar unter
Leitung dessen stehen, dem sie beigeordnet sind, jedoch überall, wo sie für ihn auftreten, zu
dessen Verrichtungen berechtigt sind.
Desgleichen können Staatsanwälte zu gegenseitiger Stellvertretung unter sich, sowie
zur Stellvertretung für den Oberstaatsanwalt angewiesen werden.
Wenn der Beamte der Staatsanwaltschaft an Ausübung seines Amtes verhindert
wird und durch einen anderen Beamten derselben nicht sofort vertreten werden kann, so
hat der Vorstand des Gerichts ein Gerichtsmitglied mit der Stellvertretung zu beauftragen.
Art. 23.
Die staatsanwaltschaftlichen Beamten sind Staatsdiener. Was die Gesetze rücksichtlich
der Anstellung und Entlassung von solchen Staatsdienern bestimmen, welche juristische Be—
fähigung erfordernde Richterstellen bekleiden, hat auch auf sie Anwendung.
Art. 24.
Unterordnung der Staatsanwälte.
Es haben der Oberstaatsanwalt den Weisungen des Justizministeriums, die Staats-
anwälte denen des Justizministeriums und des Oberstaatsanwalts nachzugehen, auch die
staatsanwaltschaftlichen Beamten, wenn ihnen in Betreff ihrer Amtshandlungen Bedenken
beigehen, behufs ihrer Bescheidung hierüber an die ihnen nach vorstehender Bestimmung
vorgesetzte Behörde Bericht zu erstatten.
Art. 25.
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft stehen bezüglich ihrer Amtsführung nicht unter
der Aufsicht der Gerichte. Die letzteren haben ihre etwaigen Beschwerden über pflicht-
widriges Verhalten der staatsanwaltschaftlichen Beamten an die Vorgesetzten derselben
(Art. 24) zu bringen. Dagegen steht den staatsanwaltschaftlichen Beamten, wenn sie sich
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