Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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über pflichtwidriges Verhalten der Gerichte zu beklagen haben, bei der denselben vorge- 
setzten Aufsichtsbehörde der Antrag auf deren Einschreiten zu. 
Art. 26. 
Geschäftskreis der staatsanwaltschaftlichen Beamten. 
Zu dem Geschäftskreise der bei den Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälte gehört 
die Mitwirkung bei den polizeilichen Vorerörterungen (vergl. Art. 75 fg.), der Vorunter- 
suchung, dem Anklageverfahren, der Hauptverhandlung, sowie bei den Verhandlungen vor 
dem Bezirksgerichte über Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzelrichters Cvergl. noch 
Art. 359 fg.). 
Die Zuständigkeit der bei den Bezirksgerichten angestellten Staatsanwälte und deren 
Stellvertreter unter sich wird durch Verordnung des Justizministeriums geregelt. 
Der Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter haben die Staatsanwälte zu beauf- 
sichtigen und die Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei den Verhandlungen vor dem Ober- 
appellationsgerichte zu besorgen. 
Der Oberstaatsanwalt kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, in einzelnen Fällen 
die Geschäfte der Staatsanwaltschaft statt des Staatsanwalts, bei den Bezirksgerichten 
und dem Einzelrichter, selbst besorgen oder durch einen anderen Staatsanwalt besorgen 
lassen. 
Es können die Geschäfte der Staatsanwaltschaft in derselben Untersuchung, insbe- 
sondere auch bei der Hauptverhandlung, durch verschiedene Beamte nach einander besorgt 
werden. Auch können gleichzeitig mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft der Verhand- 
lung beiwohnen und die staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen bei derselben nach ihrem 
Ermessen unter sich theilen. Jedoch sollen die einzelnen Schlußvorträge nur von je einem 
derselben gehalten werden. 
Art. 27. 
Die Staatsanwaltschaft kann den Antrag auf Einleitung der Untersuchung nach Er- 
öffnung derselben (vergl. Art. 116 und 359) nicht ohne Zustimmung des Gerichts zurück- 
nehmen (vergl. Art. 125, 361). 
Art. 2 S. 
Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den Sitzungen der Gerichte. 
Die Staatsanwaltschaft ist zu den Sitzungen des Bezirksgerichts und des Oberappel- 
lationsgerichts, in denen über die Einstellung oder Fortstellung der Untersuchung und die 
Verweisung des Bezüchtigten zur Hauptverhandlung, oder über die Wiederaufnahme einer 
eingestellten Voruntersuchung oder durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung oder 
über eine Nichtigkeitsbeschwerde erkannt wird, ferner zu den Hauptverhandlungen, sowie 
zu den Verhandlungsterminen des Bezirksgerichts und des Oberappellationsgerichts, in
	        
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