Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Verhandlung und Entscheidung der Sache. Den übrigen Sitzungen der Gerichte darf er 
nicht beiwohnen. 
Auch sonst stehen die aus der öffentlichen Stellung des Staatsanwalts fließenden Be- 
fugnisse dem Privatankläger nicht zu. Insbesondere kann er weder zu Gunsten des An- 
geschuldigten Nichtigkeitsbeschwerde einwenden, noch der Entlassung desselben aus der Haft 
widersprechen; es leiden auch auf ihn die im Allgemeinen Theile Capitel IV, V, VI, sowie 
die in Art. 109, Abs. 2, 133, 134, 136, 152, 157, Abs. 5, 211, 266, 268, 413, 
414, 432 rücksichtlich der Staatsanwaltschaft ertheilten Bestimmungen keine Anwendung. 
Die Einsicht der Acten ist ihm nur in gleicher Maaße, wie solche der Vertheidiger nach 
Art. 42 beanspruchen kann, gestattet. 
Die Erkenntnisse und sonstigen Entscheidungen, welche auf die Privatanklage Bezug 
haben, sind ihm bekannt zu machen und ist die Frist zur Einwendung von Rechtsmitteln 
für ihn von dieser Bekanntmachung an zu rechnen. 
Art. 34. 
Besondere Bestimmungen. 
Will im Falle einer einem Beamten zugefügten Ehrverletzung die Dienstbehörde des— 
selben den Antrag auf Bestrafung stellen, so kann die Staatsanwaltschaft mit der Stellung 
und Durchführung des letzteren von dem Justizministerium beauftragt werden. In diesem 
Falle gelten über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft dieselben Vorschriften, welche in 
gegenwärtigem Gesetze für diese Mitwirkung bei den von amtswegen zu untersuchenden 
Verbrechen ertheilt worden sind. 
Art. 35. 
Die Staatsanwälte sowohl als die Gerichte sind an die rechtliche Auffassung der That- 
sachen, von welcher der Verletzte (Art. 29, 31) bei Stellung seines Antrags ausgegangen 
ist, nicht gebunden. 
Leiden jedoch auf eine Handlung mehrere strafgesetzliche Vorschriften Anwendung und 
bedarf es nach jeder dieser Vorschriften zur Einleitung der Untersuchung eines Antrags des 
Verletzten, so sind, wenn der letztere bei seinem Strafantrage das Strafgesetz bezeichnet 
hat, nach welchem er die Bestrafung verlangt, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte 
hieran gebunden. 
Art. 36. 
Die Gerichte haben Strafanträge, welche bei ihnen gestellt werden, jedoch nach Art. 279 
bei der Staatsanwaltschaft anzubringen sind, an letztere und die staatsanwaltschaftlichen 
Beamten dergleichen Anträge, welche bei ihnen gestellt werden, jedoch nach Art. 31 bei 
dem Gerichte anzubringen sind, an dieses abzugeben.
	        
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