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Ebenso haben Polizeibehörden Strafanträge, welche bei ihnen angebracht werden, an
das Gericht oder an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Vergl. noch Art. 104 des Strafgesetzbuchs.
Die Verpflichtung der Gerichte und der Polizeibehörden, die keinen Aufschub gestat-
tenden Handlungen vorzunehmen, wird durch obige Vorschrift über die Abgabe der Sache
nicht geändert.
Nimmt der Verletzte den gestellten Antrag durch eine Erklärung bei der Staatsanwalt=
schaft oder einer Polizeibehörde zurück, so ist das Gericht hiervon unverweilt in Kenntniß
zu setzen.
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Art. 37.
Begriffsbestimmung.
Wo dieses Gesetz von dem Verletzten im Allgemeinen spricht, ist unter demselben nicht
nur derjenige, welcher als Privatankläger aufgetreten ist, sowie derjenige, welcher nach
Art. 29 den Strafantrag gestellt hat, sondern überhaupt jeder durch das Verbrechen Ver-
letzte zu verstehen.
Drittes Capitel.
Von der Vertheidigung, sowie von der Vertretung des Verletzten.
Art. 38.
Von der Vertheidigung im Allgemeinen.
Der Angeschuldigte kann sich eines Rechtsbeistandes als Vertheidigers bedienen.
Die Vertheidigung ist nothwendig, wenn die Verweisung des Angeschuldigten zur
Hauptverhandlung wegen eines Verbrechens beschlossen worden ist, welches durch das Straf-
gesetz im Höchstbetrage mit einer Arbeitshausstrafe in der Dauer von mindestens oier Jah-
ren oder mit Zuchthaus= oder mit Todesstrafe bedroht ist.
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung wird jedoch dadurch, daß nur wegen eines all-
gemeinen Straferhöhungsgrundes auf eine solche Strafe erkannt werden kann, nicht begrün-
det, dagegen fällt dieselbe aber auch deshalb nicht weg, weil wegen eines vorhandenen oder
behaupteten Strafmilderungs= oder Strafausschließungsgrundes in dem vorliegenden Falle
nicht bis auf eine solche Strafe heraufgegangen werden kann.
Der Angeschuldigte ist in dem Falle des Absatz 2 bei Bekanntmachung des Verweis-
ungserkenntnisses zur Wahl eines Vertheidigers aufzufordern und ihm ein solcher, dafern
er dieser Aufforderung binnen drei Tagen nicht nachkommt, durch das Bezirksgericht von
amtswegen beizuordnen.
(Vergleiche in Bezug auf die Vertheidigung in dem Falle, wenn in dem Enderkennt-
nisse auf eine Zuchthaus= oder eine vierjährige Arbeitshaus= oder eine noch schwerere Strafe
erkannt worden ist, die Vorschriften im Art. 339 und im Art. 379, Absatz 2).