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Art. 39.
Die amtliche Beiordnung erlischt, sobald der Angeschuldigte selbst noch nachtraglich
einen Vertheidiger wählt (vergl. noch Art. 328). Auch kann der Angeschuldigte jeder-
zeit, wenn dadurch das Verfahren nicht aufgehalten wird, die von ihm getroffene Wahl
eines Vertheidigers abändern.
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung wird dadurch nicht alsgeschlossen, daß der An-
geschuldigte ein Rechtsverständiger ist und seine Vertheidigung selbst führen will.
Der bestellte Vertheidiger bedarf zur Vornahme einzelner Handlungen und Stellung
einzelner Anträge, insbesondere zur Einwendung von Rechtsmitteln und zu Gesuchen um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keines besonderen Auftrags.
Wird von ihm die Wiederaufnahme einer Untersuchung (Abtheilung V) beantragt,
so ist der Antrag zuvörderst dem von ihm Vertretenen selbst zur Erklärung vorzulegen.
Art. 40.
Fähigkeit zum Amte eines Vertheidigers.
Als Vertheidiger werden nur Advocaten zugelassen.
Ausgeschlossen sind diejenigen, welche in der Untersuchung als Zeugen oder Sachver-
ständige befragt oder als solche zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden sind.
Der gewählte oder beigeordnete Vertheidiger kann nicht ohne erhebliche Gründe den
Auftrag ablehnen.
Art. 4 1.
Führung der Vertheidigung.
Der Angeschuldigte ist befugt, das zu seiner Vertheidigung ihm nöthig Erscheinende
neben seinem Vertheidiger selbst vorzutragen, nicht minder auf seine Kosten sich mehrerer
Vertheidiger zu bedienen, jedoch dergestalt, daß bei der mündlichen Verhandlung die ein-
zelnen Schlußvorträge nur von je einem derselben gehalten werden dürfen.
Der Angeschuldigte kann auch neben dem Vertheidiger und zur Unterstützung desselben
einen Sachverständigen und bei verschiedenartigen Gegenständen der Begutachtung für jeden
derselben einen besonderen Sachverständigen zuziehen, dafern das Gericht hierin nicht einen
Verschleif der Sache findet. Die Kosten einer solchen Zuziehung trägt der Angeklagte.
Es kann jedoch das Gericht, wenn das Gutachten des oder der von dem Angeklagten
zugezogenen Sachverständigen vorzugsweise zur Freisprechung desselben beigetragen hat,
ihn von dieser Verpflichtung wieder entbinden und wegen Uebertragung der Kosten nach
den allgemeinen Grundsätzen, gleich als ob das Gericht den oder die Sachverständigen
zugezogen hätte, entscheiden.
Auf Verlangen des Angeschuldigten und nach dem Ermessen des Gerichts kann bei
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