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einer mündlichen Verhandlung überdieß auch einer der männlichen Angehörigen des Ersteren
zum Worte für den Angeschuldigten zugelassen werden.
Zu den Angehörigen, im Sinne dieses Gesetzes, sind zu rechnen: Verwandte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister, sowie Ehegatten und die Verschwägerten bis mit
dem zweiten Grade und zwar letztere auch nach Auflösung der dieses Verhältniß begrün-
denden Ehe, ferner Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, so lange
das pflegeelterliche Verhältniß besteht, sowie der Vormund.
Art. 42.
Recht zur Unterredung mit dem Vertheidiger und Actenvorlegung.
Dem Angeschuldigten ist im Falle der Verhaftung die Unterredung mit dem Verthei-
diger vor rechtskräftiger Verweisung zur Hauptverhandlung nur im Beisein einer bei dem
Gerichte in Pflicht stehenden Person gestattet.
Ist aber auf Verweisung zur Hauptverhandlung rechtskräftig erkannt worden, so kann
dem Angeschuldigten die Unterredung mit dem Vertheidiger auch ohne die Anwesenheit
einer bei dem Gerichte in Pflicht stehenden Person gestattet werden.
Der Vertheidiger hat von dem im Art. 38, Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkte an das
Recht, die Acten an Gerichtsstelle einzusehen, wogegen über Gesuche um Einsichtsnahme
der Acten zu einer früheren Zeit oder um Mittheilung der Acten in die Wohnung des
Vertheidigers das Ermessen des Bezirksgerichts entscheidet.
Dem Angeschuldigten selbst sind, auf Verlangen, die Acten nach Schluß der Vorunter-
suchung, beziehendlich nach Bekanntmachung des Erkenntnisses auf unmittelbare Vorladung
an Gerichtsstelle und unter Aufsicht einer Gerichtsperson zur Einsicht vorzulegen.
Art. 43.
Rechtliche Vertretung des Verletzten.
Der Verletzte kann zur Wahrnehmung seiner Rechte mit einem Sachwalter oder mit
einem seiner männlichen Angehörigen erscheinen, auch durch den einen oder den anderen sich
vertreten lassen. Insoweit der Verletzte jedoch als Zeuge abgehört werden soll, ist eine
solche Vertretung unzulässig.
Handelt der Sachwalter oder der Angehörige ohne Belsein des Auftraggebers für den-
selben vor Gericht, so hat er den ihm hierunter gewordenen Auftrag durch Beibringung
einer Vollmacht nachzuweisen, insoweit nicht dem Angehörigen ein vermutheter Auftrag
nach Maaßgabe der bürgerlichen Proceßgesetze zur Seite steht.
Die Bestimmung des letzten Absatzes des Art. 39 leidet auf den Vertreter des Ver-
letzten gleichfalls Anwendung.