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Art. 45.
Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Die übrigen Verbrechen gehören vor das Bezirksgericht, ohne Unterschied, ob im ein-
zelnen Falle das Verbrechen ein vollendetes oder nur versuchtes ist.
Besondere Bestimmungen.
Art. 46.
Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, Anstifter oder Gehülfen
sich betheiligt (Theilnehmer), bei denen in Folge der Verschiedenheit ihrer persönlichen
Verhältuisse oder ihres verbrecherischen Willens verschiedene Strafgesetze zur Anwendung
zu bringen sind, so daß nach Art. 44, 45 rücksichtlich einiger Theilnehmer der Einzel-
richter, rücksichtlich eines oder mehrerer aber das Bezirksgericht zuständig sein würde, so ist
das Bezirksgericht rücksichtlich aller Theilnehmer zuständig, auch wenn der nach dem schwe-
reren Strafgesetze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung begriffen ist.
Die Beihülfe und die Begünstigung sind von dem Gerichte zu untersuchen, wo das
Hauptverbrechen zu untersuchen sein würde, gleichviel ob ein Urheber zur Untersuchung
gezogen worden oder nicht.
Die Partirerei ist wie die Begünstigung zu behandeln, es wäre denn, daß keiner der
Theilnehmer des Verbrechens, in Bezug auf welches die Partirerei verübt worden, zur
Untersuchung gezogen wäre; solchenfalls ist die Partirerei als selbstständiges Verbrechen
zu behandeln. (Vergl. Art. 50).
Art. 47.
Das Bezirksgericht kann mit Zustimmung des Staatsanwalts, vor Eröffnung der
Voruntersuchung, ein an sich zur Zuständigkeit des Einzelrichters nicht gehöriges Verbrechen
an denselben zur weiteren Untersuchung und Aburtheilung verweisen, wenn nach den Um-
ständen nicht zu erwarten ist, daß der Angeschuldigte im Falle seiner Verurtheilung mit
einer höheren Strafe als mit einer im Gerichtsgefängnisse zu verbüßenden Gefängnißstrafe
oder einer Geldstrafe zu bestrafen sein werde.
Der Einzelrichter ist an eine solche Verweisung, welche dem Angeschuldigten durch das
Bezirksgericht zu eröffnen ist, gebunden, dafern nicht bei Fortstellung der Untersuchung sich
annoch Umstände ergeben, nach welchen die Voraussetzung der Verweisung als irrig oder
zweifelhaft erscheint. Solchenfalls hat der Einzelrichter, jedoch ohne Aussetzung der be-
gonnenen Erörterungen, Anzeige an das Bezirksgericht zu erstatten.
Die Verweisung an den Einzelrichter ist jedoch unzulässig, wenn bei dem Verbrechen
noch andere Personen betheiligt und in der Untersuchung begriffen sind, in Betreff deren