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wegen dieses Verbrechens oder wegen anderer zusammentreffender Verbrechen eine höhere
Strafe als die in Abs. 1 gedachte zu erwarten ist.
dicht minder ist sie dann unzulässig, wenn die Untersuchung noch auf andere Ver-
brechen desselben Angeschuldigten gerichtet ist und letzterer in dessen Folge eine höhere
Strafe, als die in Abs. 1 vorgusgesetzte zu erwarten hältte.
Gerichtsstände.
Art. 4 S.
Gerichtsstand der begangenen That.
Der Gerichtsstand für alle im Inlande begangenen Verbrechen, sowohl für die vor
das Bezirksgericht, als für die vor den Einzelrichter gehörigen, ist, soweit nicht in Art. 51, 52
Ausnahmen festgesetzt worden sind, der der begangenen That.
Die Zuständigkeit des Gerichts der begangenen That erstreckt sich auf alle Theilnehmer
(Art. 46, Abs. 1) und Begünstiger des Verbrechens, auch wenn die betreffenden Hand-
lungen derselben in anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind.
Gleiches gilt von den Partirern, es wäre denn, daß keiner der Theilnehmer des Ver-
brechens, in Bezug auf welches die Partirerei verübt worden, zur Untersuchung gezogen
wäre; solchenfalls ist der Vorschrift des Art. 50 nachzugehen.
Art. 49.
Begriffsbestimmung.
Als Ort der begangenen That ist derjenige anzusehen, an welchem die Handlung vor-
genommen worden ist, welche das Wesen des Verbrechens ausmacht, ohne Unterschied, ob
das Verbrechen in den Grenzen des Versuchs stehen geblieben oder ob es vollendet und
wo solchenfalls der etwa nach dem Gesetze zur Annahme der Vollendung nöthige Erfolg
eingetreten ist. War die wesentliche Handlung noch nicht vorgenommen worden, so ent-
scheidet der Ort, woselbst der Angeschuldigte zuletzt für Ausführung des Verbrechens thätig
gewesen ist.
Ist der Ort der That ungewiß oder ist es streitig, zu welchem Gerichte derselbe ge-
höre, oder ist die That auf der Grenze mehrerer Gerichtsbezirke begangen worden, so ist
unter den mehreren Gerichten das zuvorkommende zuständig und als Gericht der begange-
nen That anzusehen.
Als zuvorkommendes Gericht gilt dasjenige, bei welchem zuerst in Betreff dieses Ver-
brechens ein Antrag auf Untersuchung gestellt wird oder auch, bei Einzelgerichtssachen,
welches zuerst durch den Beschluß, die Untersuchung einzuleiten, von seiner Zuständigkeit
Gebrauch gemacht hat.