Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 50. 
Bei den Verbrechen der Unterschlagung, des Bankrotts und der Partirerei ist das 
Gericht des Wohnorts, wofür in dessen Ermangelung der letzte Aufenthaltsort des Ange— 
schuldigten im Inlande und in dessen Ermangelung der Ort, wo derselbe ergriffen worden, 
anzusehen ist, als das Gericht der begangenen That zu betrachten. 
Art. 51. 
Gerichtsstand bei den im Auslande verübten Verbrechen. 
Das Gericht des Wohn= oder des Aufenthaltsorts (Art. 50) als solches und wenn 
der Angeschuldigte weder Wohn= noch Aufenthaltsort im Inlande hat oder gehabt hat, 
das Gericht, in dessen Bezirke er ergriffen worden ist, ist bei den im Auslande begangenen 
und in hiesigen Landen zu untersuchenden Verbrechen zuständig. 
Haben an dem Verbrechen mehrere Personen Theil genommen oder es begünstigt, bei 
denen nach vorstehender Bestimmung verschiedene Gerichte zuständig sein würden, so ist 
unter ihnen das zuvorkommende Gericht (vergl. Art. 49 Schlußsatz) zur Untersuchung 
wegen dieses Verbrechens rücksichtlich aller Theilnehmer und Begünstiger zuständig. 
Hat jedoch der Thäter oder nur einer der Theilnehmer und Begünstiger hierüber noch 
im Inlande strafbare Handlungen begangen, so ist dasjenige inländische Gericht, welches 
für die im Inlande verübten Verbrechen zuständig ist (vergl. auch Art. 53, 54, 58), 
auch zur Untersuchung in Betreff der ausländischen Verbrechen zuständig. Gehörten aber 
die im Inlande verübten Verbrechen zu der Zuständigkeit des Einzelrichters, während die 
im Auslande verübten zu der des Bezirksgerichts gehörten, so hat das Bezirksgericht des 
Bezirks, zu welchem der nach Obigem zuständige Einzelrichter gehört, die Untersuchung 
wegen aller dieser Verbrechen zu führen. 
Nrt. 52. 
Gerichtssland des Wohnorts. 
Das Gericht ves Wohnorts des Angeschuldigten und in dessen Ermangelung des 
letzten Aufenthaltsorts und in dessen Ermangelung des Orts, wo derselbe ergriffen worden 
ist, ist zuständig bei den Vergehen der Ehrverletzung und des Ebebruchs, auch wenn bei 
diesen Vergehen mehrere Personen betheiligt find. 
Besondere Bestimmungen in Betreff des Zusammentreffens 
I. von mehreren, zur Bezirksgerichts-Zuständigkeit gehörigen Verbrechen. 
Art. 53. 
1) von mehreren Verbrechen desselben Angeschuldigten. 
Sind gegen Jemanden mehrere Verbrechen angezeigt, welche nach den Bestimmungen 
der Art. 458 fg. zur Zuständigkeit verschiedener Bezirksgerichte gehören, so hängt es von
	        
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