Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Ebenso erstreckt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht auf solche später ange- 
zeigte Verbrechen, Betreffs deren von einem anderen Bezirksgerichte bereits die Hauptver- 
handlung anberaumt worden ist, und leidet Art. 421 auf diese Verbrechen gleichfalls nicht 
Anwendung. 
II. von mehreren, zur Einzelrichter-Zuständigkeit gehörigen Verbrechen. 
Art. 57. 
Treffen mehrere zur Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter gehörige Verbrechen dessel- 
ben Angeschuldigten zusammen, so ist der zuvorkommende Einzelrichter rücksichtlich aller 
dieser Verbrechen zuständig. 
Die sämmtlichen Verbrechen sind sodann in einer und derselben Untersuchung zu 
erledigen. 
Es erstreckt sich jedoch diese Zuständigkeit des zuvorkommenden Einzelrichters nicht auf 
diejenigen Verbrechen, wegen deren von dem an sich zuständigen Gerichte bereits ein Er- 
kenntniß abgefaßt worden. Auch leidet auf diese Verbrechen der Art. 421 keine Anwendung. 
III, von Bezirks= und Einzelgerichtssachen. 
Art. 5 S. 
Kommen wider denselben Angeschuldigten Verbrechen zur Anzeige, welche theils zur 
bezirksgerichtlichen Zuständigkeit, theils zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, so hat 
das zur Untersuchung der ersteren zuständige Bezirksgericht die Untersuchung und Abur- 
theilung auch auf die letzteren mit zu erstrecken. 
Der Einzelrichter hat daher, wenn er Nachricht von einem zur Zuständigkeit eines 
Bezirksgerichts gehörigen Verbrechen eines Angeschuldigten erlangt, gegen welchen auch die 
Anzeige eines nach Art. 44 zu beurtheilenden Verbrechens vorliegt, die Untersuchung beider 
Verbrechen dem zuständigen Bezirksgerichte zu überlassen unv hierüber Anzeige an dieses 
zu erstatten. 
Das Bezirksgericht kann jevoch die Untersuchung wegen des vor den Einzelrichter ge- 
hörig gewesenen Verbrechens, wenn sich findet, daß dieselbe zweckmäßiger von dem letzteren 
fortgestellt werden kann, an diesen verweisen. 
Der Einzelrichter hat solchenfalls der Untersuchung sich zu unterziehen. 
Art. 59. 
Das Bezirksgericht kann jedoch in dem Falle des vorigen Artikels Abs. 1 seine Zu- 
ständigkeit auf ein an sich nach Art. 44 vor den Einzelrichter gehöriges Verbrechen dann 
nicht mehr erstrecken, wenn der letztere rücksichtlich dieses Verbrechens bereits ein Erkenntniß 
abgefaßt hat oder wenn in der Untersuchung des zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts ge-
	        
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