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Dagegen kann die Untersuchung und beziehendlich die Aburtheilung eines zur bezirks-
gerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Verbrechens niemals einem Einzelrichter aufgetragen
werden, vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 47, 5 8, Abs. 3 und im Art. 115, Abs. 1.
Ergänzende Bestimmungen.
Art. 63.
Hat ein Einzelrichter einer nach Art. 45, 46 vor das Bezirksgericht gehörigen Unter-
suchung sich unterzogen, so kann solches bis zum Erkenntnisse des Einzelrichters auch von
amtswegen gerügt und demgemäß das Nöthige verfügt, das Erkenntniß aber nur durch die
Nichtigkeitsbeschwerde binnen der gesetzlichen Frist angefochten werden.
Art. 64.
Die in dem Falle des vorigen Artikels von dem Einzelrichter vorgenommenen Erör-
terungen verlieren wegen der Unzuständigkeit des Letzteren nicht ihre Beweiskraft.
Dasselbe gilt in den übrigen Fällen, wenn eine von einem Gerichte zeither geführte
Untersuchung in Folge der Unzuständigkeit des ersteren an ein anderes Gericht abge-
geben wird.
Inwieweit in den Fällen dieses und des vorigen Artikels jedoch eine Wiederholung
der zeitherigen Erörterungen zweckmäßig sei, hängt von dem Ermessen des zuständigen
Gerichts ab.
Fünftes Capitel.
Von der Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts,
sowie von der Ablehnung eines Richters.
Art. 65.
Unfähigkeit eines Richters.
Richter sind zu gerichtlichen Handlungen in einer Untersuchung unfähig, wenn sie
durch das Verbrechen selbst verletzt, oder wenn sie Angehörige des Angeschuldigten oder
des Verletzten sind. (Vergl. jedoch Art. 1 8, 328, 336).
Art. 66.
Unfähig ist ferner derjenige Richter, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen
Zeuge der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher entweder
abgehört oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist, sowie derjenige,
welcher schon in früherer Instanz als Richter oder welcher in der Untersuchung als Anwalt