Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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des Verletzten oder als Staatsanwalt, sei es auch nur in Folge eines ihm nach Art. 22, 
Absatz 3 ertheilten Auftrags, oder als Vertheidiger thätig gewesen ist. 
Desgleichen können Untersuchungsrichter rücksichtlich der von ihnen geführten Unter- 
suchungen an den dieselben betreffenden Berathungen und Entscheidungen, soweit nicht 
wegen der ersteren im Art. 132, Absatz 2 etwas Anderes bestimmt ist, nicht Theil nehmen. 
Es leidet jedoch diese Vorschrift auf solche Richter, welche in Eilfällen oder in Folge er- 
haltenen Auftrags einzelne Untersuchungshandlungen vorgenommen haben, nicht An- 
wendung. 
Ferner kann derjenige Richter, welcher nach geschlossener Voruntersuchung oder bei 
einem Antrage auf unmittelbare Vorladung in dem Bezirksgerichte oder in dem Ober- 
appellationsgerichte Vortrag über die Verweisung zur Hauptverhandlung erstattet hat (Art. 
233, Absatz 1, Art. 241, 254), den Vorsitz bei der letzteren, und zwar auch in dem 
Falle des Art. 277 Schlußsatz, nicht übernehmen. 
Endlich darf bei der Entscheidung des Oberappellationsgerichts über eine Nichtigkeits- 
beschwerde keiner von denjenigen Richtern mitwirken, welche die angefochtene Entscheidung 
ertheilt haben. # 
Art. 67. 
Unfähigkeit von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft. 
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden aus denselben Gründen unfähig, welche 
einen Richter nach Art. 65 unfähig machen. 
Desgleichen kann derjenige Staatsanwalt, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen 
Zeuge der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und bierüber als solcher entweder 
abgehört oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist, sowie derjenige, 
welcher früher als Vertheidiger thätig gewesen ist, in derselben Untersuchung nicht die Ge- 
schäfte der Staatsanwaltschaft besorgen. 
Art. 68. 
Anzeige der Unfähigkeit. 
Richter, welche nach den Art. 65, 66 zur Ausübung des Richteramtes unfähig sind, 
haben die Verpflichtung, die Verhältnisse, welche ihre Unfähigkeit begründen, ungesäumt 
dem Gerichte, zu welchem sie gehören, anzuzeigen. Der Einzelrichter hat die Anzeige an 
das Bezirksgericht zu richten. 
Der unfähige staatsanwaltschaftliche Beamte ist verpflichtet, sich der Betheiligung bei 
der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eintritt, zu enthalten und dieselbe seinem Stell- 
vertreter zu überlassen, auch, erforderlichen Falls, die Anordnung einer Stellvertretung 
zu bewirken. 
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