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Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung Demjenigen, der
dagegen ein Rechtsmittel einwenden will, bekannt gemacht, beziehendlich behändigt (vergl.
Art. 13, Abs. 4) worden ist.
Wo eine besondere Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft in dem Gesetze nicht
angeordnet worden ist, beginnt für dieselbe die gesetzliche Frist mit der Bekanntmachung
der Entscheidung an den Angeschuldigten. Vom Tage dieser Bekanntmachung ist der
Staatsanwaltschaft gleichzeitig Nachricht zu ertheilen.
Art. 88.
Begründung der Rechtsmittel.
Innerhalb der Einwendungsfrist ist die Nichtigkeitsbeschwerde zugleich, bei deren
Verlust, durch Angabe der behaupteten Nichtigkeit zu begründen.
Bei der Berufung und dem Einspruche bedarf es der Aufstellung besonderer Be-
schwerdepunkte nicht. Es können jedoch solche bis zur Entscheidung aufgestellt werden.
Sind besondere Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, so ist die Berufung oder der Einspruch
als gegen den ganzen Inhalt der Entscheidung gerichtet zu betrachten, soweit das Rechts-
mittel überhaupt gegen letztere zulässig ist und sie den betrifft, der es eingewendet hat.
Art. 89.
Vorläufige Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht außer aus den in Art. 87, Abs. und Art. 88,
Abs. 1 erwähnten Gründen auch durch Verabsäumung der vorläufigen Anmeldung in den
Fällen, wo diese vorgeschrieben ist, verloren.
Die vorläufige Anmeldung überhebt jedoch den, der sie bewirkt hat, nicht der Noth-
wendigkeit, die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn er sie nicht fallen zu lassen gemeint ist, inner-
halb der gesetzlichen Frist nach der Eröffnung des Erkenntnisses noch einzuwenden.
Bei der vorläufigen Anmeldung ist die behauptete Nichtigkeit selbst anzugeben. Das
Gericht, bei welchem eine Nichtigkeitsbeschwerde vorläufig angemeldet wird, hat übrigens,
dafern es bei einer vorläufigen Prüfung derselben sie nicht für unerheblich erachtet und sie
nachträglich noch auf zulässige Weise beseitigt werden kann, das dießfalls Erforderliche vor-
zunehmen und, wie solches geschehen, dem Beschwerdeführer bekannt zu machen. Es kann
jedoch auch, wenn die Nichtigkeit offenbar vorliegt und eine nachträgliche Beseitigung der-
selben unthunlich erscheint, unter Aussetzung des weiteren Verfahrens, die Anmeldung als
die Einwendung einer Nichtigkeitsbeschwerde behandeln und auf dieselbe Bericht an das
Oberappellationsgericht behufs der Entscheidung des letzteren erstatten.
Art. 90.
Anbringen des Rechtsmittels.
Der Einspruch, die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde sind bei dem Gerichte
1855. 54