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Das Oberappellationsgericht hat, wenn es dem Gesuche Statt giebt und auch die
Nichtigkeitsbeschwerde selbst für begründet erachtet, nach Lage der Sache zu ermessen und
zu entscheiden, wieweit das stattgefundene Verfahren aufzuheben sei.
Art. 96.
Die Einwendung einer völlig unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem
Oberappellationsgerichte an dem Vertheidiger, welcher sie eingewendet hat, mit einer Geld-
buße von einem bis zu fünf und zwanzig Thalern geahndet werden.
Insbesondere von der Beschwerde.
Art. 97.
Zulässigkeit der Beschwerde.
Das Rechtsmittel der Beschwerde kann nicht blos von dem Angeschuldigten, dem
Staatsanwalte und dem Verletzten, sondern auch von den Zeugen, von denen, die Sicher-
beit geleistet hbaben, und überhaupt von jedem bei der Untersuchung oder einzelnen Hand-
lungen des Gerichts Betheiligten eingewendet werden.
Art. 98.
Entscheidende Behörde.
Die Beschwerde folgt dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betreffenden
Sachen zulässigen Rechtsmittel. Es ist daher bei Beschwerden über den Untersuchungs-
richter in den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen und bei Beschwerden
über den Einzelrichter das Bezirksgericht und bei Beschwerden über das Bezirksgericht das
Oberappellationsgericht zuständig, jedoch das letztere bei Beschwerden über das Bezirks-
gericht in den vor dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen nur insoweit, als die Ent-
scheidung des Bezirksgerichts wegen unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder wegen Ver-
letzung einer Form zur Beschwerde gezogen wird. Vergl. noch Art. 274, 278.
Art. 9 9.
Anbringen der Beschwerde.
Die Beschwerde ist bei dem Richter oder dem Gerichte, gegen dessen Entschließung sie
gerichtet ist, oder bei dem zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gerichte an-
zubringen.
Die Bestimmungen des Art. 90, Abs. 2, 3 gelten auch von der Beschwerde.
Ist die Beschwerde bei derjenigen Behörde angebracht, gegen deren Verfahren sie ge-
richtet ist, so hat die letztere, wenn sie bei ihrer Entschließung stehen bleibt, in jedem Falle
die Beschwerde an das zunächst höhere Gericht abzugeben.