Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Tode des Angeschuldigten Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist (Art. 103 Schlußs.) 
einwenden und fortstellen, wenn sie zugleich binnen dieser Frist ein vermögensrechtliches 
Interesse bescheinigen. Den Erben des Angeschuldigten soll, wenn die Bekanntmachung 
ohne Schwierigkeiten erfolgen kann, behufs der Wahrnehmung' ihrer Rechte die von Seiten 
des Gegentheils erfolgte Einwendung und Fortstellung des Rechtsmittels, sowie der bei— 
gebrachte Nachweis bekannt gemacht werden. 
Art. 105. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einwendung oder Fortstellung dieser Rechts— 
mittel, sowie über die erforderlichen Nachweisungen (Art. 103, 104) gebührt dem Ge— 
richte, welches über das Rechtsmittel selbst zu entscheiden hat. 
Die Erben und Verwandten des Angeschuldigten und des Privatanklägers können 
weder den von ihrem Erblasser, noch den von ihnen selbst erklärten Verzicht zurücknehmen. 
Art. 106. 
Die Angehörigen eines Abwesenden, welcher durch ein Erkenntniß in der Hauptsache 
oder in Betreff der Kosten verurtheilt worden ist, können gegen dasselbe statt des Ab— 
wesenden die diesem zuständig gewesenen Rechtsmittel einwenden. 
Art. 107. 
Wiedereinsetzung bei Versäumnissen. 
Ist der Privatankläger oder der Angeschuldigte oder sind die Verwandten oder die Erben 
eines derselben (Art. 103, 104, 106) durch unabwendbare Umstände verhindert worden, 
die zur Einwendung, beziehendlich Fortstellung (Art. 103, 104) eines Rechtsmittels be— 
stimmten Fristen innezuhalten, so kann von ihnen bei dem Gerichte, bei welchem das 
Rechtsmittel einzuwenden gewesen wäre, binnen einer Frist von zehn Tagen, nachdem das 
Hinderniß aufgehört hat, unter Angabe der Hinderungsgründe, auf Wiedereinsetzung gegen 
das Versäumniß angetragen werden. 
Das Rechtsmittel ist mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung zugleich oder doch binnen 
der für dieses bestimmten Frist bei Verlust des letzteren anzubringen. 
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Gericht entscheidet auch über 
das Gesuch um Wiedereinsetzung. 
Ob das Gesuch dem Gegner des Antragstellers zur Erklärung zuzufertigen sei, hängt 
von dem Ermessen des Gerichts ab. 
Auch kann das Gericht Erörterung über die Behinderungsursachen und die Zeit ihres 
Wegfalls anstellen und hierbei auf Bestärkungseide erkennen. 
Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt ohne weitere Verhandlung in nicht öffent- 
licher Sitzung, kann jedoch auch, nach dem Ermessen des Gerichts, mit der Entscheidung
	        
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