Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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über das Rechtsmittel selbst oder mit der Entscheidung über ein anderes, gleichfalls 
an das Gericht gebrachtes und in derselben Untersuchung eingewendetes Rechtsmittel ver— 
bunden werden. 
Art. 108. 
Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden. 
An dem Rechte der Beschwerdeführung bei den Justizaufsichtsbehörden über Verschleife, 
Bedrückungen und sonst ungebührliches Verhalten der bei den Gerichten Angestellten wird 
durch die Bestimmungen dieses Capitels nichts geändert. 
Es kann jedoch auf derartige Beschwerden, wofern sie nicht nach Obigem als zulässige 
Rechtsmittel anzusehen und daher, soweit nöthig, an die zur Entscheidung darüber zu— 
ständige Behörde abzugeben sind, eine richterliche Entscheidung nicht abgeändert und in 
eine solche nicht eingegriffen werden. 
Gegen die Staatsanwälte kann wegen ihrer Amtsführung bei dem Oberstaatsanwalte 
und über diesen bei dem Justizministerium Beschwerde erhoben werden. 
Besonderer Theil. 
Erste Abtheilung. 
Von der Voruntersuchung. 
Erstes Capitel. 
Von der Voruntersuchung im Allgemeinen. 
Art. 109. 
Antragstellung. 
Hält der Staatsanwalt eine ihm zugekommene Anzeige eines Verbrechens für soweit 
begründet, daß gegen eine bestimmte Person mit der Untersuchung verfahren werden könne, 
so hat er den Antrag auf Einleitung derselben gegen diese Person bei dem Bezirksgerichte 
zu stellen. 
Er kann, bevor er diesen Antrag stellt, zur Vorbereitung seiner Entschließung nicht 
nur selbst, soweit ihm solches nach Art. 76 fg. in Verb. mit Art. 83 gestattet ist, Erörter- 
ungen vornehmen, sondern auch die Vornahme von ihm geeignet scheinenden Erörterungen, 
insbesondere von solchen, zu deren Vornahme er nicht selbst befugt ist, bei dem Bezirks- 
gerichte oder einem anderen Gerichte beantragen. 
Das Gericht hat auf viese Anträge Entschließung zu fassen. 
Wegen des Privatanklägers vergl. Art. 31 fg.
	        
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