Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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oder des statutenmäßigen Zwecks der Bank oder die Mittel dazu beziehen, was bei den im 
869 unter 4, 5 und 7 bemerkten Gegenständen in jedem Falle, außerdem aber nur dann 
anzunehmen ist, wenn der Königliche Commissar einen Gegenstand als dieser Kategorie an— 
gehörig bezeichnet, ist zur Fassung eines legalen Beschlusses, durch welchen eine solche Ab— 
änderung bewirkt werden soll, erforderlich, daß wenigstens die Inhaber eines vollen Sechs— 
theils sämmtlicher ausgegebenen, der Bank nicht eigenthümlich gehörenden Actien in der 
Generalversammlung anwesend seien. 
Ergiebt sich vor einer Generalversammlung die Nothwendigkeit eines Beschlusses der 
vorbemerkten Art, so ist der Gegenstand desselben in der Einladung zur Generalversamm— 
lung mit thunlichster Vollständigkeit anzuzeigen, auf das Erforderniß der Vollzähligkeit, 
die Zulässigkeit des Erscheinens durch Andere unter Aushändigung der Actien an solche, 
sowie auf die Folgen der nicht legal constituirten Generalversammlung aufmerksam zu 
machen. 
Ist dessen ohngeachtet in solcher nicht wenigstens ein Sechstheil der ausgegebenen 
Actien, wie vorstehend bemerkt, vertreten, so kann zwar über den auf eine Abänderung der 
vorbemerkten Art gerichteten Antrag abgestimmt, auch dessen Ablehnung, keineswegs aber 
dessen Annahme ohne Weiteres gültig beschlossen werden. Vielmehr ist, wenn die Mehr— 
heit sich für letztere erklärt, 
a) in dem Falle unter § 69, 4 des unter dem 1 Sten Januar 1849 bestätigten Sta- 
tutennachtrags dem Ermessen des Ministeriums des Innern, an welches ohnehin 
in der Sache zu berichten ist, anheim zu stellen, ob es bei dem Beschlusse bewenden, 
oder derselbe zuvörderst noch einer anderweiten Generalversammlung vorgelegt 
werden soll, 
b) in allen übrigen Fällen aber unbedingt eine zweite Generalversammlung in der 
vorbemerkten Maaße, unter Einräumung einer Frist von wenigstens 4 Wochen, 
zusammenzuberufen, bei deren Beschlusse es dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
dabei vertretenen Actien, schlechterdings sein Bewenden hat. 
109. Die Berichtigung der Zinsen der geleisteten Einzahlungen (vergl. §& 11) er- 
folgt, so lange nicht das ganze Capital eingeschossen ist, durch Abrechnung des Betrags 
derselben von den späteren Einzahlungen, in Gemäßheit der Anordnungen des Directoriums. 
Sollte jedoch die letzte Einzahlung nicht vor Ablauf eines Jahres von dem Schlußtermine 
der ersten an gerechnet eingehen, so sind die Zinsen der Einschüsse baar auszuzahlen und 
deshalb besondere Zinsscheine auszugeben. 
Mit den gegen Leistung der letzten Einzahlung auszugebenden Actien werden jevoch 
zugleich Zins= und Dividendenscheine nebst Talons auf die Zeit bis Ende Februar und Ende 
Mai 1859 ausgegeben und bei längerer Dauer der Bank erneuert. 
Berichtigung 
der Zinsen, 
Ausgabe der 
Actien, Zins- 
und Dividen- 
denscheine nebst 
Talons.
	        
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