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zirksgerichts andere Mitglieder desselben, sowie andere bei demselben angestellte und zum
Richteramte befähigte Personen mit Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen beauf—
tragt werden.
Art. 121.
Der mit Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen beauftragte (Art. 120) oder
behufs derselben ersuchte (Art. 119) Richter hat in Bezug auf diese Handlungen alle
Befugnisse und Verpflichtungen des Untersuchungsrichters. Diese Bestimmung gilt auch
in Betreff der nach Schluß der Voruntersuchung von einem beauftragten Richter vorge-
nommenen Erhebungen, ingleichen der von dem Gerichtsvorsitzenden (vergl. Art. 273,
335) ertheilten Verfügungen.
Art. 122.
Die Vorschriften der Art. 119, 121 leiden auch auf die im Art. 116, Abs. 2 ge-
dachten Erörterungen Anwendung.
Art. 123.
Der Untersuchungsrichter erläßt die von ihm ausgehenden Verfügungen in seinem
Namen.
Art. 124.
Ausdehnung der Untersuchung.
Findet der Untersuchungsrichter, daß noch andere Personen, auf welche der Antrag
des Staatsanwalts nicht lautet, bei der strafbaren Handlung betbeiligt gewesen oder daß
von den Personen, auf welche der Antrag lautet, noch andere, in dem Antrage nicht be-
rührte Verbrechen verübt worden, so hat er hiervon den Staatsanwalt zu benachrichtigen
und sich mit ihm über die Ausdehnung der Untersuchung auf jene Personen und Verbrechen
in Vernehmung zu setzen.
Art. 125.
Einstellung der Voruntersuchung.
Trägt der Staatsanwalt auf Einstellung der eröffneten Untersuchung an, oder findet
der Untersuchungsrichter, daß dieselbe einzustellen sei, so ist, nachdem in letzterem Falle zu-
vörderst noch der Staatsanwalt mit seiner Erklärung gehört worden, die Entscheidung des
Bezirksgerichts einzuholen. Vor der letzteren ist auch, wenn ein auf Antrag strafbares
Verbrechen in Frage, jedenfalls der, welcher den Antrag gestellt hat (vergl. Art. 29, 31),
mit seiner Erklärung zu hören.
Inwieweit bei Vergehen, welche nur auf Antrag zu untersuchen sind, die Untersuch-
ung einzustellen sei, wenn der Antragsteller den Antrag auf Bestrafung zurückgenommen
hat, bestimmt Art. 106 des Strafgesetzbuchs. (Vergl. noch Art. 30 Schlußsatz)