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und ihm Weisungen über den einzuschlagenden Gang der Untersuchung zu ertheilen. Auch
ist der Untersuchungsrichter befugt, Bedenken, welche ihm hinsichtlich des Verfahrens bei-
gehen, zur Entscheidung des Bezirksgerichts zu bringen.
Der Untersuchungsrichter kann an der Berathung hierüber, nicht aber an der Beschluß-
fassung Theil nehmen. (Vergl. noch Art. 28)
Art. 133.
Mitwirkung des Staatsanwalts.
Der Staatsanwalt wohnt der Vernehmung des Angeschuldigten und der Abhörung
der Zeugen durch den Richter nicht bei. Er ist aber berechtigt, wenn der Richter Augen-
schein, Aussuchungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen von Papieren, Leichenschau oder
Leichenöffnung vornimmt, und zwar auch dann, wenn er diese Handlungen in Folge der
Vorschriften in den Art. 109, 110, 112, 113, 115 vornimmt, denselben beizuwohnen
und hierbei Anträge wegen Erörterungen einzelner, solchenfalls von ihm anzugebender
Punkte oder wegen der Gegenstände zu stellen, worauf sich diese Handlungen erstrecken
sollen. Der Richter hat deshalb den Staatsanwalt ehemöglichst von der beabsichtigten
Vornahme dieser Handlungen zu benachrichtigen, kann jedoch, wenn solches geschehen, auch
in Abwesenheit desselben sie vornehmen.
Art. 1 34.
Thätigkeit der gerichtlichen Polizei.
Die Polizeibehörden und der Staatsanwalt haben, auch nach Eröffnung der Vor-
untersuchung, zur Entdeckung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender An-
zeigungen mitzuwirken, nicht minder Verdächtige unter den im Art. 76 angegebenen Vor-
aussetzungen zu verfolgen und zu verwahren, dagegen der Vornahme weiterer Handlungen
sich zu enthalten. Sollte jedoch Gefahr vorhanden sein, daß bei Verzögerung Beweis-
mittel verloren gehen oder Gegenstände und Spuren der strafbaren That vernichtet werden
könnten, und der Untersuchungsrichter oder dessen Stellvertreter nicht sofort zu erlangen
sein, so können die Polizeibehörden und der Staatsanwalt Augenschein, Aussuchungen,
Beschlagnahmen und Durchsuchungen nach Maaßgabe der hierüber in Art. 77, 83 er-
theilten Vorschriften vornehmen.
Art. 135.
Schluß der Voruntersuchung.
Der Richter hat die Voruntersuchung, wenn die nach Art. 4 (vergl. noch Art. 117)
nöthig gewordenen Erhebungen bewirkt sind, zu schließen und hiervon sowohl den Staats-
anwalt, beziehendlich den Privatankläger, als den Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen.
Ist die Voruntersuchung auf mehrere Verbrechen desselben Angeschuldigten gerichtet
gewesen, so kann dieselbe auch schon dann geschlossen werden, wenn sie nur wegen der