Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Die schriftliche Ladung soll das Gericht, zu welchem der vorladende Untersuchungs- 
richter gehört, bezeichnen, den Namen des Vorgeladenen, den Gegenstand der Untersuchung 
wenigstens im Allgemeinen, Tag und Stunde, auch den Ort des Erscheinens und die Be- 
deutung enthalten, daß der Vorgeladene, wenn er der gegenwärtigen oder einer künftigen 
Vorladung in dieser Untersuchung nicht Folge leiste, persönlich werde vor Gericht geführt 
werden. 
Die Angabe des Gegenstandes der Untersuchung kann unterlassen werden, wenn sie im 
Interesse der letzteren bedenklich erscheint. 
Spätere Vorladungen des Angeschuldigten können ebenfalls mündlich oder schriftlich 
geschehen, ohne daß im letzteren Falle die obige Bedeutung in der Ladung wiederholt zu 
werden braucht. 
Die Behändigung, beziehendlich Bestellung, ist nach Maaßgabe der bürgerlichen Proceß= 
gesetze zu bewirken. 
Art. 138. 
Vorführung. 
Bleibt der Vorgeladene außen, ohne eine ausreichende Entschuldigungsursache ange- 
zeigt zu haben, so ist die Vorladung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Art. 1 37 
zu wiederholen, oder der Vorgeladene vor Gericht zu führen. Auch kann ein schriftlicher 
Vorführungsbefehl erlassen werden, welcher dem Vorgeladenen vorzuzeigen ist. (Vergl. 
Art. 167) 
Art. 139. 
Vorladung von Personen im Auslande. 
Hat der Vorzuladende seinen Aufenthalt im Auslande genommen und ist sein Auf- 
enthalt bekannt, so kann der Richter durch Vermittelung der ausländischen Behörde an 
ihn eine Vorladung zur Gestellung mit der Verwarnung erlassen, daß im Falle seines 
Außenbleibens wider ihn als einen Flüchtigen werde verfahren werden. 
Ist der im Auslande lebende Angeschuldigte aber der Entweichung verdächtig, oder 
leistet er der an ihn erlassenen Ladung nicht Folge, ohne sein Außenbleiben genügend ent- 
schuldigt zu haben, so kann der Richter das Gericht seines Aufenthaltsorts um seine vor- 
läufige Festnehmung oder um seine Zurückweisung in das Inland mittels Zwangspasses 
angehen. 
Der Richter hat dabei anzugeben, welches dieser Gestellungsmittel er angewendet 
wissen will. 
Art. 140. 
Sofortige Vorführung. 
Der Untersuchungsrichter kann auch ohne vorgängige Vorladung die Vorführung und 
1855. 56
	        
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