Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Forderungen, kann der Untersuchungsrichter entweder selbst oder durch das nach den Grund- 
sätzen des bürgerlichen Proresses zuständige bürgerliche Gericht mit Beschlag belegen. Da- 
gegen ist die Beschlagnahme des außer dem Bezirke des Untersuchungsgerichts befindlichen 
beweglichen, sowie des unbeweglichen Vermögens und der außenstehenden Forderungen des 
Angeschuldigten durch das gedachte bürgerliche Gericht auszuführen. 
Die Beschlagnahme ist von dem Untersuchungsrichter in der Leipziger Zeitung, auch, 
nach Befinden, noch in anderen öffentlichen Blättern, wie solches im Art. 1 44, Abs. 2 be- 
stimmt ist, und bierüber, soweit es ohne besonderen Aufenthalt geschehen kann, auch einem 
der Angehörigen des Angeschuldigten bekannt zu machen. 
Auch außer dem Falle steckbrieflicher Verfolgung, gleichviel ob der Angeschuldigte 
flüchtig ist oder nicht, können zur Sicherstellung wegen der Untersuchungskosten oder ver- 
wirkter Geldstrafen die gesetzlich zulässigen Maaßregeln ergriffen werden. 
Art. 147. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß das davon betroffene Vermögen des Flüch- 
tigen auf dessen Kosten von stagtswegen, und zwar, nach Befinden, durch einen von dem 
Gerichte zu bestellenden und zu verpflichtenden Pfleger verwaltet wird und daß von dem 
Tage an, an welchem die Beschlagnahme in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht worden 
ist, jede Verfügung des Angeschuldigten unter den Lebenden über das Vermögen rechtlich 
unwirksam ist. 
Den Angehörigen des Flüchtigen ist Unterhalt aus dem in Beschlag genommenen 
Vermögen, auf Verlangen und soweit sie hierzu nach den Grundsätzen des bürgerlichen 
Rechts befugt sind, zu verabreichen. 
Art. 148. 
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die gerichtliche Verfolgung eingestellt wird 
oder wenn sie oder die erkannte Strafe verjährt ist, wenn der Abwesende bei dem Unter- 
suchungsgerichte sich freiwillig stellt oder zwangsweise gestellt wird, oder wenn er gestorben 
ist. (Vergl. noch Art. 136) Die Aufbebung ist in gleicher Weise bekannt zu machen, 
wie solches hinsichtlich der Beschlagnahme im Art. 1 46 vorgeschrieben ist. 
Art. 149. 
Sicheres Geleit. 
Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit vor 
dem Gerichte zu stellen, bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Justizministerium, nach 
Befinden gegen Sicherheitsleistung, daß er auf jedesmaliges Erfordern des Gerichts sofort 
bei demselben sich gestellen werde, ertheilt werden. Dasselbe hat, wenn es nicht ausdrück- 
lich in weiterem Umfange ertheilt worden ist, die Wirkung, daß der Angeschuldigte in der
	        
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