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betreffenden Untersuchung bis zur Verkündigung eines Erkenntnisses auf Verweisung zur
Hauptverhandlung von Festnehmung seiner Person befreit bleibt. Auf die Sicherheits—
leistung leiden, insoweit nicht von dem Justizministerium in einzelnen Fällen etwas Ande—
res bestimmt wird, die Vorschriften der Art. 158 fg. Anwendung.
Art. 150.
Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich derjenigen verbrecherischen Thaten, in Betreff
deren es ertheilt ist.
Auch wird durch dasselbe die Bestrafung wegen ungebührlichen Benehmens vor Gericht
nicht ausgeschlossen.
Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf eine an ihn ergangene Vor—
ladung ungehorsam ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fort—
setzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch die Verheimlichung seines Aufenthalts
entzieht, wenn er seine Freiheit zu unerlaubtem Verkehre mit Zeugen oder Mitschuldigen
mißbraucht, oder sonst die Zwecke der Untersuchung zu vereiteln sucht, oder, wenn er Be—
dingungen, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt.
Art. 151.
Untersuchungshaft.
Bleibt der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung der ihm schuldgegebenen strafbaren
That noch ferner verdächtig, so hat der Richter die Verhaftung desselben zu verfügen, wenn
der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht macht oder den Umständen nach der Flucht ver—
dächtig erscheint. Ist das Verbrechen mit Todes= oder Zuchthausstrafe bedroht, so bedarf
die Annahme, daß der Angeschuldigte der Flucht verdächtig sei, keiner weiteren Rechtfertigung.
Auch kann der Richter die Verhaftung verfügen, wenn zu besorgen steht, daß der An-
geschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen oder mit Zeugen, durch Vernichtung der
Spuren der That, oder sonst die Untersuchung erschweren oder vereiteln werde, oder wenn
besondere actenkundig zu machende Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß der Ange-
schuldigte die Freiheit zur Verübung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen oder die
noch nicht vollendete That ausführen werde.
Art. 152.
Ueber die Verhaftung des Angeschulvigten ist gleich nach ver ersten Vernehmung des-
selben (Art. 167) von dem Untersuchungsrichter Entschließung zu fassen.
Auch im Verlaufe der Untersuchung kann der Untersuchungsrichter die Verhaftung des
Angeschuldigten verfügen.
Er hat von der Verhaftung das Bezirksgericht und den Stagtsanwalt in Kenntniß
zu setzen.