Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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In letzterem Falle hat der Aussteller sich zu dem Gutachten, dafern er es nicht als 
ständig bestellter Sachverständiger mit dem ihm hierzu verliehenen Amtssiegel versehen hat, 
vor dem Untersuchungsrichter, oder, wenn er nicht am Gerichtsorte wohnhaft, vor einer 
anderen Gerichtsbehörde zu bekennen. 
Art. 1 81. 
Wenn thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten mit dem Inhalte der Acten im 
Widerspruche stehen oder wenn Unvollständigkeiten oder Unbestimmtheiten in thatsächlicher 
Hinsicht vorliegen oder die Sachverständigen über thatsächliche Verhältnisse sich wider- 
sprechen, so sind sie noch einmal zu befragen. Auch kann nach Befinden die Beaugen- 
scheinigung durch die nämlichen oder durch andere Sachverständige wiederholt werden. 
Art. 182. 
Ist das Gutachten dunkel, unvollständig oder unschlüssig, oder gehen dem Richter 
sonst gegen dasselbe Bedenken bei, so ist der Aussteller nochmals zu befragen. Hebt sich 
hierdurch der Anstand nicht oder sind die zugezogenen mehreren Sachverständigen, welche 
das Gutachten ausgestellt haben, verschiedener gutachtlicher Meinung, so ist eine ander- 
weite Begutachtung durch einen oder mehrere Sachverständige zu veranstalten. Handelt 
es sich hierbei um eine ärztliche Begutachtung, so ist das Obergutachten eines inländischen 
Medicinalcollegiums einzuholen. 
Art. 183. 
Der Untersuchungsrichter hat, wenn in den Fällen der beiden vorigen Artikel die 
Veranstaltung einer Begutachtung durch andere Sachverständige oder die Einholung des 
Obergutachtens eines Medicinalcollegiums in Frage kommt, zuvörderst die Entschließung 
des Bezirksgerichts einzuholen. 
Art. 184. 
Gebühren des Sachverständigen. 
Der Sachverständige erhält außer dem Ersatze des aufzuwenden gewesenen Verlags 
die tarmäßigen Gebühren, insoweit er nicht als Sachverständiger im Allgemeinen ver- 
pflichtet ist und dabei besondere Bestimmungen über die ihm zu gewährende Vergütung ge- 
troffen worden sind. 
Art. 185. 
Vorschriften für besondere Fälle. 
Werthsermittelungen 
Bedarf es der Ermittelung des Werthes einer Sache, so ist derselbe den Bestimmungen
	        
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