Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß der Tod in Folge der am Leichname bemerkten 
Verletzungen eingetreten sei, oder daß doch diese Verletzungen den Tod zur Folge gehabt 
haben würden, wenn derselbe nicht durch eine andere bestimmt anzugebende Ursache zeitiger 
bewirkt worden wäre. 
Ist die Tödtung eines neugeborenen Kindes in Frage, so ist neben der Beschaffenheit 
der Verletzungen zu untersuchen, ob das Kind lebendig geboren worden und zu dem Fort— 
leben außer dem Mutterleibe fähig gewesen sei. 
Dem Untersuchungsrichter bleibt vorbehalten, dem Sachverständigen im einzelnen Falle 
noch weitere Fragen, deren Beantwortung als erheblich erscheint, vorzulegen. 
Art. 194. 
Bei dem Verdachte einer Vergiftung ist dafür zu sorgen, daß das Gift und die da— 
durch hervorgebrachten Wirkungen in dem Körper aufgesucht und das erstere wo möglich 
chemisch dargestellt werde. 
Die Prüfung ist nach dem Ermessen des Richters und der beigezogenen Sachverstän— 
digen auch auf alle verdächtigen Stoffe zu richten, welche in der Wohnung des Verstorbe— 
nen, in den noch übrigen Speisen und sonst, oder auch bei dem Verdächtigen oder in dessen 
Umgebung gefunden werden. 
Art. 195. 
Bei Münzpoerbrechen. 
Bei Münzverbrechen ist über die Echtheit oder Unechtheit von Metallgeld, dafern 
solche nicht schon durch den blosen Augenschein unzweifelhaft zu erkennen ist, ein Gutachten 
von Münzbeamten oder anderen Sachverständigen zu erfordern. 
Unter gleicher Voraussetzung ist auch die Echtheit oder Unechtheit von Papiergeld oder 
öffentlichen Creditpapieren durch sachverständiges Gutachten zu ermitteln. 
Fünftes Capitel. 
Von der Aussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme. 
Art. 196. 
Aussuchung. 
Der Untersuchungsrichter ist befugt, Aussuchungen in der Wohnung und den sonstigen 
Räumlichkeiten des Angeschuldigten vorzunehmen, wenn zu vermuthen ist, daß in der zu 
vurchsuchenden Räumlichkeit der Angeschuldigte sich verborgen halte, oder daß Gegenstände 
darin zu finden seien, die zum Beweise des Thatbestandes oder zur Ueberführung des An- 
geschuldigten dienen können. 
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