Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 228. 
Besondere Bestimmungen. 
Das Staatsoberhaupt und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugnisse aufgerufen 
werden. 
Wird ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses zum Zeugnisse aufgerufen, so ist 
mit der Abhörung desselben dergestalt zu verfahren, daß es in seiner Wohnung von zwei 
abgeordneten Räthen des Appellationsgerichts zu Dresden über den Gegenstand des Zeug— 
nisses befragt wird. Erscheint die Aussage erheblich, so ist mit der Vereidung des Zeugen 
zu verfahren, und zwar dergestalt, daß derselbe vor den nurgenannten Räthen die ihm vor— 
zulegende Eidesnotul mit seinem Namen unterzeichnet. 
Eine Gegenüberstellung desselben mit anderen Zeugen oder mit dem Angeschuldigten 
kann nur dann verfügt werden, wenn sie von dem Mitgliede des Königlichen Hauses ver— 
langt wird. 
Sie ist solchenfalls in der Wohnung desselben und durch zwei abgeordnete Räthe des 
Appellationsgerichts vorzunehmen. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses können zur Hauptverhandlung nicht vorge— 
laden werden. 
Erscheint ihre Aussage erheblich, so ist dieselbe bei der Hauptverhandlung vorzulesen. 
Zweite Abtheilung. 
Von dem Anklageverfahren und von der unmittelbaren Vorladung. 
Erstes Capitel. 
Von dem Anklageverfahren. 
Art. 229. 
Antrag des Staatsanwalts. 
Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt wegen Fortstellung der 
Untersuchung mittels Einleitung des Anklageverfahrens oder wegen Einstellung derselben 
einen schriftlichen Antrag zu den Acten einzureichen. Er hat dabei im ersteren Falle zu- 
gleich mit Bezugnahme auf die einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen die Handlung 
genau zu bezeichnen, wegen deren er die Fortstellung der Untersuchung beantragt. 
Es ist ihm jedoch unbenommen, neben der gesetzlichen Bestimmung, welche er für an- 
wendbar erachtet, noch auf andere sich zu beziehen, nach denen er die Handlung für den 
Fall, wenn die erstere für unanwendbar geachtet werden sollte, bestraft haben will. 
Der Antrag soll sich auf alle Verbrechen, welche den Gegenstand der Untersuchung 
bilden, erstrecken.
	        
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