Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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suchung fortgestellt wird, als eine solche sich darstellen, welche nach Art. 44 zur Zuständig- 
keit des Einzelrichters gehört, so hat das Bezirksgericht auf Verweisung an den letzteren 
zu erkennen, es wäre denn, daß die Untersuchung auch wegen anderer, zur bezirksgericht- 
lichen Zuständigkeit gehörigen Verbrechen, bei denen derselbe Angeschuldigte betheiligt ist, 
fortgestellt wird; solchenfalls ist die Verweisung zur Hauptverhandlung auch auf die nach 
Art. 44 vor den Einzelrichter gehörigen Vergehen auszudehnen. 
Das Erkenntniß soll die Handlung, deren der Angeschuldigte bezüchtigt wird, und die 
wesentlichen Ergebnisse der zeitherigen Ermittelungen, sowie das Strafgesetz, welches durch 
die Handlung für verletzt erachtet wird, angeben. Es kann gleichzeitig auf mehrere Straf- 
gesetze, deren Verletzung in der angeschuldigten Handlung gefunden wird, Bezug genom- 
men werden. 
Art. 237. 
Anordnung wegen Vervollständigung der Untersuchung. 
Das Bezirksgericht hat vor Ertheilung des Erkenntnisses die Vollständigkeit der Un- 
tersuchung zu prüfen und nach Befinden die Vervollständigung derselben, sowie, insbeson- 
dere zur Erledigung etwa verhangener Nichtigkeiten, die Wiederholung oder Nachholung 
einzelner Untersuchungshandlungen anzuordnen. 
Der Untersuchungsrichter hat demgemäß das Nöthige zu besorgen, und nach vessen 
Erfolg, wenn die Ergebnisse der Vervollständigung es angemessen erscheinen lassen, oder 
es von dem Gerichte mit angeordnet worden ist, die Acten dem Angeschuldigten zur Ein- 
sichtsnahme vorzulegen. 
Die Acten sind an den Vorstand des Bezirksgerichts wieder abzugeben, worguf ander- 
weit nach Art. 2 33 zu verfahren ist. 
Einwendungen gegen die von dem Bezirksgerichte wegen Vornahme einzelner Unter- 
suchungshandlungen nach Maaßgabe des gegenwärtigen Artikels getroffenen Verfügungen 
sind, wenn sie bei demselben bis zur Ertheilung des Erkenntnisses angezeigt werden, von 
ihm gleichfalls zu erledigen. 
Art. 2 38. 
Bedingtes Einstellungsertennm#niß. 
Wird auf Einstellung erkannt, so kann dieselbe im Erkenntnisse von der vorgängigen 
eidlichen Bestärkung von Zeugenaussagen abhängig gemacht werden. In diesem Falle ist 
die Bekanntmachung des Erkenntnisses bis nach erfolgter Eidesleistung auszusetzen. 
Aendern die Zeugen ihre Aussagen, oder kann die Vereidung aus anderen Gründen 
nicht geschehen, so ist mit Bekanntmachung des Erkenntnisses Anstand zu nehmen und eine 
anderweite ECntscheidung des Bezirksgerichts einzuholen.
	        
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