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III.
von dem Staatsanwalte, wenn
1) die Strafverfolgung durch unrichtige Gesetzanwendung für rechtlich unzulässig (vergl.
Art. 235) erklärt, oder
2) die beigemessene Handlung einem hierauf nicht anwendbaren Gesetze unterstellt
worden ist.
Art. 243.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann jedoch auf die Bestimmungen des vorigen Artikels
unter II, III nicht gestützt werden, wenn das Erkenntniß in Betreff der rechtlichen Natur
der strafbaren Handlung mit einer hierüber bereits von dem Oberappellationsgerichte er-
theilten Entscheidung übereinstimmt und nicht behauptet werden kann, daß durch die späte-
ren Ergebnisse der Untersuchung vie thatsächliche Unterlage dieser Entscheidung abgeändert
worden sei (vergl. noch Art. 234).
Wird die Nichtigkeit auf die Verletzung oder unrichtige Anwendung einer Vorschrift
über das Verfahren gestützt, deren Beobachtung in dem Gesetze nicht ausdrücklich bei Ver-
meidung der Nichtigkeit angeordnet ist, so hat das Oberappellationsgericht nach Lage der
Sache zu ermessen, ob die fragliche Vorschrift für eine wesentliche zu achten sei.
Als eine Nichtigkeit ist es insbesondere zu betrachten, wenn das Gericht auf einen
Antrag des Angeschuldigten oder des Staatsanwalts oder des Privatanklägers, durch wel-
chen der Antragsteller ein ihm zum Zwecke der Vertheidigung, beziehendlich der Anklage,
zustehendes Befugniß geltend machen wollte, eine Entscheidung zu geben verweigert oder
unterlassen hat.
Der Angeschuldigte kann die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auf die Verletzung einer zu
Gunsten der Anklage getroffenen Bestimmung stützen, wogegen die Staatsanwaltschaft die
Verletzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten ertheilt sind,
nicht zu dem Zwecke geltend machen kann, um eine Aufhebung der Entscheidung zum Nach-
tbeile des Angeschuldigten herbeizuführen. Vergl. hierbei Art. 20, Abs. 1 zu Ende.
Eben so kann von dem Angeschuldigten eine Beschwerde nicht auf Nichtigkeiten gegrün-
det werden, welche nur einen anderen oder andere Angeschuldigte betreffen.
Art. 244.
Hat sich die Verletzung durch das spätere Verfahren oder durch das Erkenntniß selbst
völlig erledigt, oder kann sie durch Wiederholung oder Nachholung einer Untersuchungs-
handlung ohne Benachtheiligung des Beschwerdeführers sowohl, als des Zweckes der Un-
tersuchung völlig erledigt werden, so hat das Oberappellationsgericht im ersteren Falle die
Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen, im letzteren Falle gber das Nöthige anzuordnen.