Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 402) 
unter I, 1 auf Wiederholung des Verfahrens oder eines Theils desselben, oder auf 
Nachholung der betreffenden Untersuchungshandlung, 
unter I, 2 auf Verweisung der Sache an das zuständige Gericht, 
unter II. auf Einstellung der Untersuchung wegen rechtlicher Unzulässigkeit des Straf- 
antrags, 
unter III, 1 auf Fortstellung des Verfahrens und Verweisung des Angeschuldigten 
zur Hauptverhandlung, dafern es die ermittelten Verdachtsgründe hierzu für genügend 
erachtet, zu erkennen, 
unter III, 2 das Strafgesetz, welchem die Handlung unterzustellen ist, zu bezeichnen. 
In dem Falle unter I, 2 hat es im Uebrigen bei dem Verweisungserkenntnisse sein 
Bewenden und ist dasselbe der Hauptverhandlung zu Grunde zu legen. 
Art. 249. 
Das Oberappellationsgericht kann, wo es solches zur Vorbereitung seiner Entscheidung 
für nöthig erachtet, und zwar sowohl im Falle der Berufung als in dem der Nichtigkeits- 
beschwerde, die Vervollständigung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter oder 
ein mit Auftrag zu versehendes Gericht verfügen. 
Die Acten sind nach erfolgter Vervollständigung unmittelbar an das Oberappellations- 
gericht wieder einzusenden. 
Art. 250. 
Neu aufgefundene Nichtigkeitsgründe. 
Hat der Angeschuldigte oder die Staatsanwaltschaft Kenntniß von einer Nichtigkeit 
der im Art. 2 42 unter I, 1 gedachten Art erst nach eingetretener Rechtskraft eines Ver- 
weisungserkenntnisses erlangt, so kann die Nichtigkeit noch gegen das Enderkenntniß geltend 
gemacht werden, vorbehältlich der Vorschrift im Art. 244. Der Beschwerdeführer hat 
jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde, bei deren Verlust, wenn ihm die Nichtigkeit noch vor 
Eröffnung der Hauptverhandlung bekannt wurde, vor der letzteren bei dem in der Haupt- 
verhandlung erkennenden Gerichte vorläufig anzumelden. (Vergl. Art. 89) 
Art. 25 1. 
Verhaftung oder Entlassung des Angeschuldigten. 
Das Bezirksgericht, sowie das Oberappellationsgericht haben ferner, wenn von ihnen 
die Verhaftung des Angeschuldigten für nöthig oder die Wiederaufhebung der Haft für 
zulässig erachtet wird, auch ohne dießfallsigen Antrag das deshalb Erforderliche zu verfügen. 
Ist gegen ein Erkenntniß des Bezirksgerichts, in welchem zugleich die Entlassung des 
Angeschuldigten aus der Haft verfügt worden ist, von der Staatsanwaltschaft Berufung 
oder Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet worden, so hat der Untersuchungsrichter mit der
	        
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